Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. vorsätzlich den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen die zur Katastrophenbekämpfung erforderlichen Auskünfte verweigert, nicht vollständig oder unrichtig erteilt;

2. als Inhaber bzw als Inhaberin eines unter fallenden Betriebes oder einer darunterfallenden Anlage der danach bestehenden Auskunftserteilungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;

3. auf Grund dieses Gesetzes im Einsatz ergangenen Anordnungen nicht nachkommt;

4. sich entgegen den Vorschriften des und 4 so verhält, dass hiedurch Einsatzmaßnahmen behindert werden;

5. Maßnahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß verhindert oder erschwert;

6. mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlasst, oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes zur Folge hat.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 sind mit Geldstrafe bis zu 5. 000 € zu bestrafen.