Haftung für Einsatzkosten
Wer mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlasst sowie wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes zur Folge hat, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei entstandenen Schaden nach Maßgabe zivilrechtlicher Vorschriften zu ersetzen.
