B.6.1.7. Wertänderungen des Tarifs (§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991) 925 Bei Krafträdern sowie bei schweren vierrädrigen Kraftfahrzeugen, mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern (Klasse L3e, L4e, L5e sowie L7e), vermindert sich beginnend ab 1. Jänner 2024 der Wert 55 g alle zwei Jahre jeweils um den Wert zwei. 1. Juli 2021: 1. Jänner 2024: Beispiel: 1. Juli 2021: (150 g/km - 55 g/km) / 4 = 23,75 --> gerundet 24% 1. Jänner 2024: (150 g/km - 53 g/km) / 4 = 24,25 --> gerundet 24% 926 Beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden bei Personen und Kombinationskraftwagen (Klasse M1), der CO2-Abzugsposten, der Malusgrenzwert, der Malusbetrag und der Höchststeuersatz, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, abgeändert: ab 1. Juli 2021 ab 1. Jänner 2022 ab 1. Jänner 2023 ab 1. Jänner 2024 CO2-Abzugsbetrag 112 g/km 107 g/km 102 g/km 97 g/km Malus-Grenzwert 200 g/km 185 g/km 170 g/km 155 g/km Malusbetrag 50 Euro 60 Euro 70 Euro 80 Euro Höchststeuersatz 50% 60% 70% 80% 927 Beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden bei Lastkraftfahrzeugen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 (Klasse N1), der CO2-Abzugsposten, der Malusgrenzwert, der Malusbetrag und der Höchststeuersatz, wie in der folgenden Tabelle dargestellt, abgeändert: ab 1. Juli 2021 ab 1. Jänner 2022 ab 1. Jänner 2023 ab 1. Jänner 2024 CO2-Abzugsbetrag 165 g/km 160 g/km 155 g/km 150 g/km Malus-Grenzwert 253 g/km 238 g/km 223 g/km 208 g/km Malusbetrag 50 Euro 60 Euro 70 Euro 80 Euro Höchststeuersatz 50% 60% 70% 80% 928 Für Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 NoVAG 1991 vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden. Beispiele: 1.Ein Kraftfahrzeug wird am 10. Februar 2023 durch einen inländischen Fahrzeughändler an einen Endkunden in Österreich geliefert. Der unwiderrufliche schriftliche Kaufvertrag für diesen Erwerbsvorgang wurde am 23. Oktober 2022 abgeschlossen. Die Normverbrauchsabgabe für diese steuerbare Lieferung ist anhand der bis 31. Dezember 2022 geltenden Werte zu berechnen. 2.Ein Kraftfahrzeug wird am 19. März 2024 durch einen inländischen Fahrzeughändler an einen Endkunden in Österreich geliefert. Der unwiderrufliche schriftliche Kaufvertrag für diesen Erwerbsvorgang wurde bereits am 10. November 2022 abgeschlossen. Die Normverbrauchsabgabe für diese steuerbare Lieferung ist anhand der bis 31. Dezember 2023 geltenden Werte zu berechnen. 929 Ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag liegt im Sinne einer zivilrechtlichen Betrachtung dann vor, wenn es zu einer schriftlichen Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand mit Abschlusswillen kommt. Kleinere Modifikationen am Kraftfahrzeug (Kaufgegenstand), wie der Austausch oder Einbau von leicht entfernbaren Zubehör- oder Einbauteilen (z.B. Autoradio, Sitzbezüge, Navigationsgeräte, typentsprechende Bereifung oder Felgen), die geringfügige Auswirkungen auf die Höhe des Kaufpreises haben, sind auch nach dem Abschluss des Kaufvertrages möglich. Wird allerdings der Vertragsgegenstand grundlegend geändert, beispielsweise durch Änderungen an Fahrzeugteilen, die unmittelbar der Funktion als Kraftfahrzeug dienen und daher bei einer nachträglichen Änderung angezeigt und in den Genehmigungsnachweis eingetragen werden müssen (z.B. Motorisierung, Fahrgestell, Lenkrad, Karosserie, typfremde Bereifung oder Felgen), kommt es zu einer Novation gemäß § 1376 ABGB und es handelt sich somit nicht mehr um denselben Kaufvertrag. Findet die Novation nach dem für den Kaufvertragsabschluss notwendigen Tag statt, kann die Übergangsregelung nicht zur Anwendung kommen.
