A.3.4. Öffentlicher Sicherheitsdienst, Justizwache und Bundesheer 130 Von der Normverbrauchsabgabe (§ 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021), der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 4 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953) sowie der Kraftfahrzeugsteuer (§ 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992) sind Kraftfahrzeuge befreit, die zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind. 131 Die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist somit anwendbar, wenn die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe ab dem 1. Juli 2021 entsteht. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des steuerbaren Vorgangs im Sinne des § 1 NoVAG 1991: Bei Kauf eines Neufahrzeuges bei einem inländischen Fahrzeughändler ist dies der Zeitpunkt der Lieferung (Z 1). Bei Erwerb eines Kraftfahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch einen Unternehmer oder bei Erwerb eines Neufahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat durch einen Endverbraucher ist dies der Zeitpunkt des Erwerbs (sog. innergemeinschaftlicher Erwerb) (Z 2). Im Falle des Auffangtatbestandes, bei dem weder eine Lieferung noch ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt, ist dies der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung (Z 3). Im Falle der/sLieferung nach Z 4 ist dies der Zeitpunkt der Lieferung (Z 4). Eigenverbrauchs ist dies der Zeitpunkt der Entnahme (Z 4). Änderung der Nutzung ist dies der Zeitpunkt der Nutzungsänderung (Z 4). 132 Von der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 sind auch Fälle mit einem Kaufvertragsdatum vor dem 1. Juli 2021 erfasst, wenn der maßgebliche Rechtsvorgang (z.B. die Lieferung) nach dem 1. Juli 2021 erfolgt. 133 Erfolgt der steuerpflichtige Vorgang (z.B. die Lieferung) vor dem 1. Juli 2021 (Tag des Inkrafttretens) ist eine Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 nicht möglich. Eine rückwirkende Steuerbefreiung scheidet aus. 134 Trotz des Umstandes, dass die Normverbrauchsabgabe bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem Unionsgebiet importiert werden und im Unionsgebiet zugelassen waren, nach der Rechtslage im Inland im Zeitpunkt der Erstzulassung im Unionsgebiet bemessen wird (siehe Rz 930), kann die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 auch bei solchen Gebrauchtfahrzeugen angewendet werden, die ein Erstzulassungsdatum im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Juli 2021 haben. 135 Voraussetzung für die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe ist die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und die Sperre des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967. Die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) an das zuständige Finanzamt ist materiell-rechtliche Voraussetzung und muss vorliegen, damit die Steuerbefreiung beansprucht werden kann. Bei Lieferungen durch einen befugten Fahrzeughändler hat die Sperrsetzung des Kraftfahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank ehestmöglich (eine 4-wöchige Frist sollte keinesfalls überschritten werden) über FinanzOnline durch diesen zu erfolgen. Bei anderen Unternehmern bzw. bei Privaten ist ein Antrag auf Sperrsetzung mittels der amtlichen Formulare (NOVA 4) einzubringen (VwGH 24.01.2017, Ro 2016/16/0001). 136 Grundsätzlich unterliegen solche Kraftfahrzeuge der Kraftfahrzeugsteuer nur dann, wenn diese nach § 59 Abs. 2 KFG 1967 von der Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befreit sind und damit nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen. In diesen Fällen ist die Befreiungsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 KfzStG 1992 anwendbar, womit diese Kraftfahrzeuge zwar grundsätzlich der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, jedoch befreit werden. Wird jedoch eine freiwillige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, unterliegt das Kraftfahrzeug der motorbezogenen Versicherungssteuer und die Befreiungsbestimmung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 VersStG 1953 kommt zur Anwendung (siehe Rz 1401 sowie Rz 1634). 137 Bei Einsatzfahrzeugen (zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer) handelt es um für spezielle Zwecke eingesetzte Kraftfahrzeuge, welche für diese Belange auch entsprechend ausgerüstet sind. Die Verwendung des Kraftfahrzeuges durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des § 5 Sicherheitspolizeigesetz verwendet wird. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind: 1.Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, 2.Angehörige der Gemeindewachkörper, 3.Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und 4.sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind. 138 Kraftfahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind, werden in aller Regel über die Bundesbeschaffung GmbH (BB-GmbH) erworben. 139 Eine spezielle Ausrüstung des Kraftfahrzeuges sowie ein entsprechender Erwerber (ua. BB-GmbH) dienen dabei als Indizien für die Verwendung zu dem begünstigten Zweck. Hinsichtlich der speziellen Ausrüstung muss eine funktionelle Nutzbarkeit zu Einsatzzwecken im Rahmen der Aufgaben des Sicherheitsdienstes vorliegen. Eine luxuriöse oder nur dem Komfort dienende Ausstattung spricht gegen die Eigenschaft als Einsatzfahrzeug. Zudem kann die von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung einzutragende Verwendungsbestimmung herangezogen werden. In Betracht kommende Verwendungsbestimmungen gemäß Anlage 4 Zulassungsstellenverordnung: 72: zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt 79: zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt 140 Eine vom Endkunden unterfertigte Bestätigung, dass der begünstigte Verwendungszweck vorliegt und daher die Befreiung in Anspruch genommen wird, stellt ein zusätzliches Mittel zum Nachweis der begünstigten Verwendung dar. 141 Für Kraftfahrzeuge, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 lit. a, b, oder h KFG 1967 mit einem fix montierten Blaulicht ausgestattet werden dürfen, stehen die Befreiungen jedenfalls zu. 142 Die Befreiungen von der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer stehen zudem für Kraftfahrzeuge zu, deren Kennzeichen zur Bezeichnung des sachlichen Bereiches mit folgenden Abkürzungen beginnen (gefolgt von Bundeswappen und Ziffer(n), § 26 KDV 1967): Sachlicher Bereich Befreiungen BP Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Bundespolizei bestimmt sind Ja JW Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Justizwache bestimmt sind Ja BH Heeresfahrzeuge Ja Andere nicht von diesen Befreiungsbestimmungen umfasste Einrichtungen sind: Sachlicher Bereich Befreiungen BD Omnibusse, die zur Verwendung im Kraftfahrlinienverkehr der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusdienst) bestimmt sind Nein* FV Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt sind Nein FW Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind Nein* PT Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Post bestimmt sind Nein A Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes bestimmt sind Nein B, K, N, O, S, St, T, V, W Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung für die Präsidenten der Landtage sowie für die Mitglieder der Landesregierungen sowie für die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften bestimmt sind Nein * eigene Befreiungsbestimmungen für Omnibusse (siehe Rz 559, 1410 und 1637) und Feuerwehrfahrzeuge (siehe Rz 123 bis 129).
