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Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 (KfzBStR 2021)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 19.06.2024 · Quelle: Findok

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A.3.6. Menschen mit Behinderungen 200 Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen sind unter bestimmten Umständen von der Normverbrauchsabgabe§ 3 Abs. 2 Z 2 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 18/2021 (Rechtslage ab 1. Juli 2021) § 3 Z 5 NoVAG 1991 idF BGBl. I Nr. 103/2019 (Rechtslage bis 30. Juni 2021) der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 4 Abs. 3 Z 9 VersStG 1953) der Kraftfahrzeugsteuer (§ 2 Abs. 1 Z 12 KfzStG 1992) befreit. Es sind dabei je nach Rechtslage unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahrensschritte gegeben. A.3.6.1. Allgemeines A.3.6.1.1. Benutzung des Kraftfahrzeuges201 Voraussetzung für alle Befreiungen ist die vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Menschen mit Behinderung zur persönlichen Fortbewegung. Die vorwiegende Verwendung muss zur Erlangung der Befreiung glaubhaft gemacht werden (z.B. Bejahung einer diesbezüglichen außergewöhnlichen Belastung im Rahmen der Einkommensteuer- oder Arbeitnehmerveranlagung). Zur vorwiegenden Verwendung siehe Rz 202 ff. 202 Der Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Menschen mit Behinderungen steht es gleich, wenn Dritte das Kraftfahrzeug für Zwecke des Menschen mit Behinderung (z.B. Fahrten zur Apotheke) benutzen, oder die Fahrt der Haushaltsführung (z.B. Einkaufsfahrten) des Menschen mit Behinderung dient. Der Begriff "Haushaltsführung" umfasst nicht nur die Haushaltsführung im engeren Sinn, sondern auch die Erwerbstätigkeit einer behinderten Person. 203 Eine betriebliche Nutzung (z.B. im Rahmen eines Einzelunternehmens) des Kraftfahrzeuges - unabhängig davon, in welchem Ausmaß die betriebliche Nutzung erfolgt - steht der Befreiung nicht entgegen, solange sie vorwiegend der persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung dient und die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist auf jeden Fall der persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung zuzuordnen. Die Befreiung steht nicht zu, wenn das Kraftfahrzeug im Betrieb einer behinderten Person verwendet und (auch) von nicht behinderten Mitarbeitern im Betrieb zu 20% oder mehr benutzt wird. 204 Erlangt ein Finanzamt Kenntnis davon, dass ein Kraftfahrzeug nicht vorwiegend zu Zwecken des Behinderten verwendet wird, hat es die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und die Steuern nachzuerheben. Für Fahrzeughändler hinsichtlich der Normverbrauchsabgabebefreiung siehe Rz 226, für Versicherer hinsichtlich der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer siehe Rz 315. 205 Die vorwiegende Beförderung des Menschen mit Behinderung (daher zu mehr als 80%) wird für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und die Kraftfahrzeugsteuer durch die Zulassung des Kraftfahrzeuges auf den Menschen mit Behinderung glaubhaft gemacht. Diese Vorgehensweise kann auch für die Normverbrauchsabgabe (Rechtslage bis 30. Juni 2021) angewendet werden. Weitere Indizien können spezielle Umbauten für Zwecke des Menschen mit Behinderung oder der Umstand, dass auf den Menschen mit Behinderung kein anderes Kraftfahrzeug zugelassen ist, sein.