C.5.2.3. Alle übrigen Kraftfahrzeuge 1518 Die Steuer je Monat beträgt bei allen übrigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (beispielsweise Kraftfahrzeuge der Klasse L6e, L7e oder N1) je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors für die ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro, für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro, mindestens 6,82 Euro, höchstens 80 Euro. 1519 Wird für ein Kraftfahrzeug, für das auf Grund der Motorleistung der Höchststeuersatz zur Anwendung kommt, die Steuer tageweise berechnet, ist der Monatshöchststeuersatz von 80 Euro tageweise zu aliquotieren. Beispiel: Klein-Lkw mit 150 kW hat eine Bemessungsgrundlage von 126 kW. Die Berechnung anhand des Stufentarifs ergäbe bei monatlicher Entrichtung eine monatliche Kraftfahrzeugsteuer von 92,53 Euro, weshalb die Deckelung von 80 Euro zur Anwendung kommt. Wird der Klein-Lkw mit 25. eines Monats abgemeldet, berechnet sich die Steuer für diesen Monat wie folgt: 80 Euro x 1/30 x 25 Tagen = 66,67 Euro. 1520 Für leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Mopedkennzeichen (so genannte "Moped-Autos", Kraftfahrzeuge der Klasse L6e) ist nicht der Steuertarif für Krafträder, sondern für Kraftwagen anzuwenden. Da für diese Kraftfahrzeuge die Steuerberechnung nach Kilowatt immer einen Steuerbetrag unter der Mindeststeuer ergibt, ist die Mindeststeuer in Höhe von 6,82 Euro zu entrichten. C.5.2.3.1 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen1521 Bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ist die Bemessungsgrundlage jede angefangene Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht. Beispiel: Bemessungsgrundlage für einen Lkw: a. höchstes zulässiges Gesamtgewicht 8.000 kg → 8 Tonnen b. höchstes zulässiges Gesamtgewicht 8.050 kg → 9 Tonnen 1522 Der Steuersatz beträgt pro Monat für jede Tonne höchstes zulässiges Gesamtgewicht: bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 12 Tonnen 1,55 Euro, mindestens 15 Euro, bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 1,70 Euro, bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen 1,90 Euro, höchstens 80 Euro, bei Anhängern höchstens 66 Euro. Übersicht: Höchstes zulässiges Gesamtgewicht 01.01.2003 bis 30.06.2007 01.07.2007 bis 31.12.2010 Seit 01.01.2011 Kfz hat mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen 3,5 Tonnen < Kfz ≤ 12 Tonnen 5,09 Euro/Tonne mind. 43,60 Euro 2,54 Euro/Tonne mind. 21,80 Euro 1,55 Euro/Tonne mind. 15 Euro Kfz hat mehr als 12 Tonnen bis zu 18 Tonnen 12 Tonnen < Kfz ≤ 18 Tonnen 5,45 Euro/Tonne 2,72 Euro/Tonne 1,70 Euro/Tonne Kfz hat mehr als 18 Tonnen 18 Tonnen < Kfz 6,17 Euro/Tonne max. 246,80 Euro für Anhänger max. 197,44 Euro 3,08 Euro/Tonne max. 123,40 Euro für Anhänger max. 98,72 Euro 1,90 Euro/Tonne max. 80 Euro für Anhänger max. 66 Euro C.5.2.3.1.1. Verringerung der Bemessungsgrundlage bei Sattelanhängern1523 Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KfzStG 1992 werden Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in den Anwendungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes einbezogen (siehe Rz 2). Da auch Sattelanhänger zu den Anhängern zählen (siehe Rz 2 sowie Rz 28), stellt eine aus einem Sattelzugfahrzeug und einem Sattelanhänger bestehende Fahrzeugkombination (Sattelkraftfahrzeug) kein einheitliches Kraftfahrzeug im Sinne des KfzStG 1992 dar (siehe Rz 1356). Die Kraftfahrzeugsteuer ist daher jeweils gesondert für das Sattelzugfahrzeug und für den Sattelanhänger zu berechnen. 1524 Bei Sattelanhängern ist das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers um die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene (Feld A12) "höchste zulässige Sattellast" (§ 2 Z 35a KFG 1967, siehe Rz 29) der jeweils ziehenden Zugmaschine zu verringern, weil die Sattellast auf die Zugmaschine ausgeübt und bei dieser bereits im höchsten zulässigen Gesamtgewicht berücksichtigt wird. Ohne Verringerung dieser Last beim Anhänger würde es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Die Verringerung kann maximal um die Sattellast der Zugmaschine vorgenommen werden, da diese kraftfahrrechtlich nicht mehr Gewicht aufnehmen darf, auch wenn dies der Anhänger könnte. Beispiel: Zugmaschine: Gesamtgewicht 15.000 kg; Sattellast 7.500 kg Anhänger: Gesamtgewicht 22.000 kg; Sattellast 10.000 kg Beim Anhänger ist das höchste zulässige Gesamtgewicht (22.000 kg) um die im Typenschein der Zugmaschine angegebene Sattellast (7.500 kg) zu vermindern. Als Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sind beim Anhänger 14.500 kg heranzuziehen. 1525 Sind auf einen Steuerpflichtigen mehrere Sattelzugfahrzeuge und -anhänger zugelassen und werden diese in unterschiedlichen Kombinationen verwendet, bestehen aus verwaltungsökonomischen Gründen keine Bedenken, die im Typenschein eines Anhängers angeführte Sattellast vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht dieses Anhängers abzuziehen. Beispiel: Zugmaschine A: Gesamtgewicht 15.000 kg; Sattellast 7.500 kg Zugmaschine B: Gesamtgewicht 12.000 kg; Sattellast 5.000 kg Anhänger A: Gesamtgewicht 24.000 kg; Sattellast 10.000 kg Anhänger B: Gesamtgewicht 20.000 kg; Sattellast 8.000 kg Bei den beiden Anhängern darf das jeweils höchste zulässige Gesamtgewicht (24.000 kg bzw. 20.000 kg) um die jeweils im Typenschein angegebene Sattellast (10.000 kg bzw. 8.000 kg) vermindert werden. Als Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer sind somit bei Anhänger A 14.000 kg und bei Anhänger B 12.000 kg heranzuziehen.
