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Arbeitsrichtlinie Zolllager und Verwahrungslager (ZK-0980)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.02.2012 · Quelle: Findok

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1.2. Pflichten und Verantwortlichkeiten 1.2.1. Verantwortlichkeiten des Lagerhalters Der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass die Waren während ihres Verbleibs im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden; die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden; und die in der Bewilligung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden. Hinsichtlich der Verpflichtung des Lagerhalters zur Gefahrenvermeidung siehe Abschnitt 1.3.2. 1.2.2. Verantwortlichkeiten des Einlagerers Der Einlagerer ist stets dafür verantwortlich, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung in das Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden. 1.2.3. Übertragung von Verantwortlichkeiten des Lagerhalters Die Übertragung der Verantwortlichkeiten des Lagerhalters an den Einlagerer gemäß Art. 102 Abs. 1 ZK ist bei öffentlichen Zolllagern nur im Rahmen eines Zolllagers des Typs B möglich und somit im Anwendungsgebiet nicht vorgesehen. 1.2.4. Zollvertretung Unbeschadet der dem Lagerhalter aus dem Betrieb eines Zolllagers und dem Einlagerer aus der Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens erwachsenden Pflichten, kann sich sowohl der Lagerhalter (zB hinsichtlich der Führung der Bestandsaufzeichnungen) als auch der Einlagerer (zB hinsichtlich Abgabe von Zollanmeldungen) eines Vertreters bedienen.