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Arbeitsrichtlinie Zolllager und Verwahrungslager (ZK-0980)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.02.2012 · Quelle: Findok

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1.6. Zeitlich begrenzte Lagerung Der Verbleib von Waren im Zolllagerverfahren ist zeitlich nicht begrenzt. In Ausnahmefällen können jedoch die Zollbehörden eine Frist setzen, vor deren Ablauf der Einlagerer die Waren einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführen muss (Art. 108 Abs. 1 ZK). Für die Erstattungslagerung gilt eine Beendigungsfrist von 6 Monaten.