0.7. Änderungsübersicht In die Neufassung der Arbeitsrichtlinien fließen die Erfahrungen und geänderten Rahmenbedingungen seit der Einführung des Informatikverfahrens e-zoll ein. Mit der Einführung von e-zoll wurde das Begünstigungspaket des ermächtigten Lagerhalters obsolet. Das Anschreibeverfahren im Zolllagerverfahren ist seither nur mehr bei zwingend zu führenden Artikellagern wirtschaftlich sinnvoll und wird daher nur mehr bei Zolllagern des Typs D und E(d) bewilligt. Die früheren Lagerkennnummern wurden durch Bewilligungsnummern (e-zoll Ordnungsbegriffe) und Lagernummern (Struktur: Typ/TIN/AT) ersetzt. In der Neufassung der Arbeitsrichtlinien wurde klargestellt, dass Zolllager des Typs E nicht zwangsläufig nach den Bestimmungen des Typs D und nicht stets als Artikellager in Verbindung mit dem Anschreibeverfahren zu bewilligen sind. Zwischen Zolllagern des Typs C und E wurde eine klarere Abgrenzung getroffen. Die unterschiedlichen Auflagen für die kurzzeitige Einzelverwahrung an zugelassenen Warenorten und der vorübergehenden Verwahrung in Verwahrungslagern wurden deutlicher dargestellt. Aus Gründen des gegenseitigen Bezugs und im Interesse einer konsolidierten Arbeitsrichtlinie wurde das Handbuch Anforderungen an DV-Schemata/Bestandsaufzeichnungen in die gegenständliche Arbeitsrichtlinie eingearbeitet. Das Merkblatt Zolllager - Zollsichere Einrichtung eines Zolllagers wurde unter der Lager Nr. Za 299 in die Formulardatenbank aufgenommen. Die sicherheitsbezogenen Änderungen des Zollkodex (VO 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) sowie der ZK-DVO (VO 1875/2006 der Kommission; VO 312/2009 der Kommission; VO 169/2010 der Kommission) haben auch Änderungen der Bestimmungen über Form und Inhalt von summarischen Anmeldungen für die vorübergehende Verwahrung mit sich gebracht. Diese wirken sich jedoch in der Praxis nur bei Verwahrungslagern aus, die an den Amtsplätzen von Eingangszollstellen eingerichtet sind. Der Prüfungskatalog Zolllager wurde der Ressortstrategie für Arbeitsrichtlinien folgend in die FINDOK als interne Arbeitsrichtlinie ZK-0981 aufgenommen.
