5.6. Belege und Evidenz Neben den normierten Bestandsaufzeichnungen für das Verwahrungs-/Zolllager sind grundsätzlich keine weiteren Aufzeichnungen, Statistiken oder Belege erforderlich. 5.6.1. Belegsammlung, Lageraufzeichnung Die Aufzeichnungen haben bei Verwahrungslagern und Zolllagern der Typen A, C, D und E den im Abschnitt 5.7. Anlagen 1 bis 8 normierten Musteraufzeichnungen bzw. Musterbestandslisten zu entsprechen. Wird auch die Einzelverwahrung über das Programm erfasst, haben die Aufzeichnungen den im Abschnitt 5.7. Anlagen 9 und 10 normierten Musteraufzeichnungen und Musterbestandslisten zu entsprechen. Sämtliche Warenbewegungen bzw. Veränderungen im Verwahrungs- bzw. Zolllager sind in einer einzigen (gemeinsamen) Aufzeichnung = Lagerbestandsaufzeichnung zu erstellen. Bei Zolllager Typ A, C und E(s) ist nach Erledigung aller Subpositionen einer Lagerbestandsaufzeichnung - dh. wenn der automatisch zuletzt ermittelte Bestand Null ist - die Lagerbestandsaufzeichnung einschließlich der Erledigungsvermerke auszudrucken und chronologisch abzulegen. Die Lagerbestandsliste ist ein Ausdruck aller zu einem bestimmten Zeitpunkt offenen Posten und muss jederzeit ausgedruckt werden können. Sie ergibt sich aus der Summe aller Lageraufzeichnungen, deren jeweiliger (einzelner) Bestand nicht Null ist. Die Bestandsliste ist der Überwachungszollstelle vierteljährlich vorzulegen, wobei in Absprache mit der Überwachungszollstelle dies auch mittels eines EDV-Datenträgers oder per e-mail erfolgen kann. 5.6.2. Evidenz 5.6.2.1. Lagernummer Struktur der Lagernummer bei Zolllager Typ A, C und E(s) sowie Verwahrungslager a. b. c. TTMMJJ AB 123456 a.Datum der Einlagerung Verwahrungslager bzw. der Einlagerung Zolllager b.Leitzeichen (zweistellig) VL - Verwahrungslager ZL - Zolllager GW - Gemeinschaftsware c.die laufende sechsstellige Nummer besteht aus einem Nummernkreis; sie ist für sämtliche durch die jeweiligen Leitzeichen dargestellte Anwendungsbereiche bestimmt, beginnt jährlich mit 1 und wird das ganze Jahr durchnummeriert 5.6.2.1.1. Angaben in den BestandsaufzeichnungenEinlagerung Verwahrungslager Lagernummer mit Anführung der Verwahrungsfrist Einlagerung Zolllager Verfahrenscode mit Datum und CRN sowie Lagernummer Benutzung Zolllager (Gemeinschaftswaren, aktive Veredelung, Umwandlung) ausschließlich Angabe der Lagernummer 5.6.2.1.2. Erklärung zu den spaltenweisen VermerkenBuchung Buchungsnummer des Lagerhalters Zusatz E - Eingang B - Bestand A - Ausgang LB - Lagerbehandlung VE - Vorübergehendes Entfernen KO - Korrektur Erledigung anzugeben sind grundsätzlich die Codes des Zollverfahrens sowie dessen CRN; bei Lagerbehandlungen gegebenenfalls die Geschäftszahl der Bewilligung; bei vorübergehender Entfernung die Geschäftszahl der Bewilligung und im Bestand die entfernte Menge; bei Korrekturen die erforderliche Begründung bzw. Feststellung; bei einem befristeten Lagerort die CRN, der Lagerort, die Frist sowie die Nämlichkeit. Summe aller Positionen bei der Einlagerung anzugeben ist der Bestand der erstmaligen Einlagerung ohne dabei sämtliche Datenzeilen einer Position anzuführen. 5.6.2.2. Registernummer (Einzelverwahrung) Struktur der Registernummer bei Einzelverwahrung a. b. c. TTMMJJ EV 123456 a.Datum der Gestellung b.Leitzeichen EV c.die laufende sechsstellige Nummer besteht aus einem eigenen Nummernkreis; sie beginnt jährlich mit 1 und wird das ganze Jahr durchnummeriert 5.6.2.2.1. Eingangsregister - Liste der Einzelverwahrungen am zugelassenen WarenortDas Eingangsregister ist analog der Lagerbestandsaufzeichnung aufgebaut, die Liste der Einzelverwahrungen am zugelassenen Warenort entspricht der Lagerbestandsliste. 5.6.2.2.2. Beendigung der EinzelverwahrungDie in Einzelverwahrung verwahrten Waren müssen spätestens am 4. Kalendertag nach der erfolgten Gestellung entweder körperlich in das Verwahrungslager verbracht und in den Bestandsaufzeichnungen mittels Lagernummer ("VL") erfasst werden, oder einem Zollverfahren oder einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.
