1.12. Sonderbestimmungen zur Zollwertermittlung in Zolllagern 1.12.1. Lager- und Erhaltungskosten Die Kosten für die Lagerung und Erhaltung der Lagerwaren werden unter den in Art. 112 Abs. 1 ZK genannten Voraussetzungen nicht in den Zollwert einbezogen. 1.12.2. Übliche Behandlungen Die Kosten für übliche Behandlungen sowie ein allenfalls damit einhergehender Tarifsprung bleiben gemäß Art. 112 Abs. 2 ZK auf Antrag des Anmelders bei der Zollwertermittlung unberücksichtigt. In diesen Fällen sind die Bemessungsgrundlagen vor Beginn der üblichen Behandlungen in den Bestandsaufzeichnungen festzuhalten. Zur Festhaltung der vor Beginn der üblichen Behandlungen maßgeblichen Bemessungsgrundlagen kann das Informationsblatt INF 8 (Anhang 71 ZK-DVO) verwendet werden. Wird die Sonderregelung des Art. 112 Abs. 2 ZK nicht beantragt, so sind die im Zolllager angefallenen Kosten bzw. die durch übliche Behandlungen ggf. erzielte Wertschöpfung sowie ein durch übliche Behandlungen allenfalls eingetretener Tarifsprung bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen. 1.12.3. Zolllager Typ D und E(d) Werden die Waren aus einem Zolllager Typ D oder E(d) im Rahmen des Anschreibeverfahrens in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, sind die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Zolllagerverfahren gegolten haben. Dies setzt voraus, dass diese Bemessungsgrundlagen anlässlich der Überführung in das Zolllagerverfahren in der Zollanmeldung zum Zolllagerverfahren angegeben und durch Überlassung der Waren zum Verfahren anerkannt wurden. Der Anmelder kann aber auch die zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung geltenden Bemessungsgrundlagen beantragen (Art. 112 Abs. 3 ZK).
