0. Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" betreffen den Warenverkehr mit Albanien, Bosnien und Herzegowina, FYROM (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien), Kroatien, Serbien und Montenegro. Wenn in den einzelnen Punkten der Dienstanweisung Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien und Kroatien neben FYROM in Klammern angeführt wird, bedeutet dies, dass die Vorschrift jeweils für alle sechs Länder gilt. Es handelt sich hierbei um 6 separate, jedoch nahezu idente Abkommen, die daher in einer Dienstanweisung behandelt werden. Die Vertragsstaaten gewähren einander Präferenzen auf Basis der Gegenseitigkeit. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung von Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000, sofern unter UP-3310 nicht anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000. Unabhängig davon gelten für Albanien, Bosnien und Herzegowina, FYROM, Kroatien, Serbien und Montenegro zusätzlich bestimmte einseitige Begünstigungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, solange diese gültig ist und sofern sie günstiger sind, weiter (siehe UP-3320). Für die Besonderen Bestimmungen betreffend Albanien, Bosnien und Herzegowina, FYROM, Kroatien, Serbien und Montenegro einschließlich der Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 bedeutet: 1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Albanien, Bosnien und Herzegowina, FYROM, Kroatien, Serbien und Montenegro andererseits abgeschlossene Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, auf Grund dessen Zollpräferenzbehandlungen vorgesehen sind; 2) "Präferenzzone" das Gebiet der Gemeinschaft, Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, FYROMS, Kroatiens, Serbiens und Montenegros; 3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich jeweils aus den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Albanien, Bosnien und Herzegowina, FYROM, Kroatien, Serbien und Montenegro für Ursprungserzeugnisse ergibt; 4) "Ursprungsregeln" die im jeweiligen Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5) "Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln erfüllen; 6) "Präferenznachweis" jener urkundlicher Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. Erklärung auf der Rechnung, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt, für welche die jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen zur Anwendung gelangen; 7) "Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der jeweiligen Präferenzzone angehört; 8) "EU" bzw. "Gemeinschaft(en)" die Europäische(n) Gemeinschaft(en), bestehend aus der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).
