2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 3.); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" FYROMS (Albaniens, Bosnien und Herzegowinas, Kroatiens, Serbiens, Montenegros) im Sinne der Ursprungsregeln des Abkommens sein (Abschnitt 4.); 3) die Ware muss aus FYROM (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien, Montenegro) bzw. aus einem Land der jeweiligen Präferenzzone direkt in die EU bzw. nach Österreich befördert worden sein (UP-3000 Abschnitt 5.); 4) das Verbot der Zollrückvergütung ("No Drawback Rule") muss eingehalten werden (UP-3000 Abschnitt 6.); 5) die Erfüllung der unter Z 1) und 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.).
