3.1. Industriell - gewerbliche Waren Kapitel I des Abkommens enthält Bestimmungen für gewerbliche Waren (Kapitel 25-97 ausgenommen der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft GATT 1994 aufgeführten Waren), Ein- und Ausfuhrzölle, Abgaben mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle sowie mengenmäßige Aus- und Einfuhrbeschränkungen werden ab Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Für die in Anhang I angeführten Waren wurde Albanien, FYROM, Kroatien, Serbien und Montenegro ein langsamerer Abbau zugestanden.
