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Arbeitsrichtlinie Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) (UP-3310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.06.2012 · Quelle: Findok

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3.2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Kapitel II des Abkommens enthält Bestimmungen für Landwirtschaft und Fischerei. Als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Abkommens gelten die Waren der Kapitel 1-24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nr. 1 ii des Übereinkommens über Landwirtschaft GATT-1994 angeführten Waren. Als Fisch und Fischereierzeugnisse gelten Waren des Kapitels 3, der Positionen 16.04, 16.05 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 2000 und ex 1902 20. Handelsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sind in speziellen Protokollen geregelt. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Gemeinschaft und FYROM (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien, Montenegro) alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung.