6. Meldepflichten In verschiedenen Teilbereichen der Marktorganisation sind bestimmte Ein- und Ausfuhren diverser Waren regelmäßig an die Europäische Kommission zu melden. Diese Meldungen erfolgen, wenn es sich um Einfuhren und Ausfuhren ohne Erstattung handelt, vom Zollamt Klagenfurt Villach. Die Meldeverpflichtungen für Ausfuhren mit Erstattung werden vom Zollamt Salzburg, Zahlstelle für Ausfuhrerstattungen, wahrgenommen. Eine Meldung der betreffenden Abfertigungen durch den Abfertigungsbeamten an die beiden Zollämter ist grundsätzlich nicht erforderlich, die Daten werden durch regelmäßige Abfragen der Datenbanken ermittelt. Ist eine Übermittlung von der Abfertigung beigelegten Unterlagen und zusätzlicher Daten erforderlich, werden diese entweder anlässlich der Abfertigung mittels Risikoprofil bzw. vom Zollamt Klagenfurt Villach im Nachhinein angefordert. Für die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen ist jenes Zollamt zuständig, bei dem diese Erzeugnisse abgefertigt werden. Die Meldungen haben unmittelbar nach Überlassung der Waren zu erfolgen durch Übersendung einer Kopie der unten angeführten Unterlagen an das Zollamt Villach per e-mail ([email protected]) Folgende Meldeverpflichtungen sind zu beachten: Nr. Abschnitt Regelung zus. zu übermittelnde Unterlagen MO08 7.8.7. Basmati-Reis aus Indien und Pakistan EZ MO19 7.19.1. Roter Thun, Großaugenthun und Schwertfisch SD/WA 7.19.2. Zahnfische Fangdokument 7.19.4. Südländischen Roten Thun SD/WA SD/WA = Statistisches Dokument/ Wiederausfuhrdokument EZ = Echtheitszeugnis Die erfolgte Meldung ist in der Zollanmeldung im Feld "Vermerke" zu vermerken.
