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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300) (MO-8300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.03.2019 · Quelle: Findok

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7.25. MO25 Olivenöl und Tafeloliven 7.25.1. VO 2005/97 - VO 148/98 Einfuhr von Olivenöl aus Algerien Verordnung (EG) Nr. 2005/97 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Algerien Verordnung (EG) Nr. 148/98 der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2005/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Algerien (1) Der Drittlandszollsatz wird bei der Einfuhr von anderem als raffiniertem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 und 1510 0010, das vollständig in Algerien gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Union befördert wird um 0,7245 EUR je 100 kg gesenkt (im TARIC in der Präferenzspalte bereits berücksichtigt). (2) Wenn von Algerien auf Olivenöl eine besondere Ausfuhrabgabe erhoben wird, so wird bei der Einfuhr von vollständig in Algerien gewonnenem und unmittelbar aus diesem Land in die Union verbrachtem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 und 1510 0010 der Präferenzzollsatz gemäß Absatz 1 zusätzlich um den Betrag der Sonderabgabe von bis zu 14,60 EUR je 100 kg verringert (im TARIC in Fußnoten berücksichtigt). (3) Der Absatz 2 wird jedoch nur angewendet, wenn der Einführer nachweist, dass die Sonderabgabe im Einfuhrpreis berücksichtigt ist und dass der Einführer dem Ausführer diese Abgabe in der im Absatz 2 angegebenen Höhe vergütet hat. (4) Den Zollämtern ist durch Vorlage von Verwaltungs- Handels- und Bankunterlagen glaubhaft nachzuweisen, dass die Bedingungen nach Absatz 3 erfüllt sind. (5) Als Ausführer gilt die Person, die in der Bescheinigung EUR.1 bezeichnet ist. (6) Bei der Einfuhr von behandeltem Olivenöl des KN-Codes 1510 0090 aus Algerien das vollständig in diesem Land gewonnen und unmittelbar in die Union verbracht worden ist, wird der geltende Zollsatz um 7,003 EUR je 100 kg vermindert (im TARIC in der Präferenzspalte bereits berücksichtigt).