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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300) (MO-8300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.03.2019 · Quelle: Findok

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7.25.2. VO 2008/97 - Einfuhr von Olivenöl aus der Türkei Verordnung (EG) Nr. 2008/97 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Einfuhr von Olivenöl und bestimmten anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei (1) Der Drittlandszollsatz wird bei der Einfuhr von anderem als raffiniertem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 und 1510 0010, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesen Ländern in die Union befördert wird um 10 % gesenkt (im TARIC in der Präferenzspalte bereits berücksichtigt). (2) Als Ausführer gilt die Person, die in der Bescheinigung ATR.1 bezeichnet ist. (3) Bei der Einfuhr von behandeltem Olivenöl des KN-Codes 1509 9000 aus der Türkei das vollständig in diesem Land gewonnen und unmittelbar in die Union verbracht worden ist, wird der geltende Zollsatz für Olivenöl der KN-Codes um 5 % vermindert (im TARIC in der Präferenzspalte bereits berücksichtigt).