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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300) (MO-8300)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.03.2019 · Quelle: Findok

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3.6. Agrarteilbeträge und Zusatzzölle 3.6.1. Agrarteilbetrag (TB) (1) Für bestimmte Waren (NA I-Waren) wird zusätzlich zu einem Wertzoll ein Agrarteilbetrag (TB) eingehoben. Dieser Agrarteilbetrag kann entweder bereits als Betrag pro 100 kg Eigengewicht festgesetzt sein oder er ist über die Meursing Tabelle nach dem Gehalt an <Milchfett>, <Milchprotein>, <Stärke und Glucose>, <Saccharose, Invertzucker und Isoglucose> und dem damit ermittelten Code festzustellen. (2) Für präferenzberechtigte Einfuhren aus verschiedenen Ländern gibt es für bestimmte Waren gegen Vorlage eines gültigen Ursprungsnachweises ermäßigte Abgabensätze, die jedoch zumeist in Kontingentregelungen fallen.