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Arbeitsrichtlinie TIR (ZK-0911)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.08.2015 · Quelle: Findok

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2.9. Kombinierter Verkehr 2.9.1. Straße-Schiene (1) Einfuhr Wird ein auf Carnet TIR abgefertigtes Straßenfahrzeug oder Behälter mit der Eisenbahn befördert, so hat diese die Sendung der Grenzzollstelle nur dann zu stellen, wenn sie zugleich Bestimmungszollstelle ist. In allen anderen Fällen ist die Sendung wie sonst üblich der entsprechenden Innerlandszollstelle zu stellen. (2) Ausfuhr Wird eine TIR-Sendung bei der Eisenbahn nach einem ausländischen Bestimmungsort aufgegeben, hat diese die Sendung entweder einer im Aufgabebahnhof liegenden Zollstelle innerhalb der Amtsstunden oder der Grenzzollstelle zu stellen, die im Versandverfahren zulässige, der Austrittsbestätigung gleichkommende Aufgabebestätigung der Eisenbahn ist nicht möglich. (3) Durchfuhr In der Durchfuhr mit der Eisenbahn ist das TIR-Verfahren ausgesetzt. Die Beförderung erfolgt im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Bestehende Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote sind zu beachten. 2.9.2. Straße-Wasserweg Es ist entsprechend Abschnitt 2.9.1. vorzugehen.