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Arbeitsrichtlinie TIR (ZK-0911)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.08.2015 · Quelle: Findok

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2.3. Ausfüllen des Carnet TIR Der Carnetinhaber hat die Nrn. 6 bis 12 auf der ersten Umschlagseite des Carnet TIR und die Felder 2 bis 15 der für den Transport erforderlichen Trennabschnitte auszufüllen. Er hat dabei die Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR auf dem inneren Umschlagblatt zu beachten.