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Arbeitsrichtlinie TIR (ZK-0911)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.08.2015 · Quelle: Findok

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  2.8. Ausgangszollstelle Das ist die Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Verfahrens ausgeführt wird. Eine Warenbeschau und "innere" Prüfung der Verschlusssicherheit ist nur bei begründetem Verdacht vorzunehmen. Abschluss Damit ist das Verfahren im Zollgebiet abgeschlossen. Im nächsten Land schließt ein (neues) Verfahren mit demselben Carnet TIR, jedoch mit neuen Einlageblättern, an.