5.4. Sonderregelung für Schiebeplanenfahrzeuge Für Schiebeplanenfahrzeuge, die nicht den technischen Bestimmungen der Anlage 2 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (Straßenfahrzeuge), oder der Anlage 7 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (Behälter) entsprechen, darf kein Verschlussanerkenntnis/Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Wurden für Fahrzeuge/Behälter mit Schiebeplanen, die nicht den genannten Bestimmungen entsprechen, Verschlussanerkenntnisse/Zulassungsbescheinigungen erteilt, so sind diese bei der nächsten Verlängerung derselben einzuziehen. Nur wenn eine Umrüstung der Fahrzeuge auf die geltenden technischen Bedingungen erfolgt ist, wird ein neues Verschlussanerkenntnis/Zulassungsbescheinigung erteilt. Kommt es im Zuge einer Eröffnung eines TIR-Versands zur Feststellung, dass eine Verschlusssicherheit trotz Vorliegen eines Verschlussanerkenntnisses nicht gegeben ist, so ist gemäß Abschnitt 4.1.2. vorzugehen.
