5.2. Zuständigkeit Für die Ausstellung des Verschlussanerkenntnisses sind zuständig: 1) bei Straßenfahrzeugen die nach dem Konstruktionstyp und Behältern, die auf der Herstellungsstufe zugelassen werden, von dem Zollamt, in dessen Wirtschaftsraum der Herstellungsbetrieb liegt. 2) bei Straßenfahrzeugen, die einzeln zugelassen werden, von dem Zollamt in dessen Wirtschaftsraum das Fahrzeug seinen Standort hat. 3) bei Behältern, die nach ihrer Herstellung zugelassen werden, das Zollamt, in dessen Wirtschaftsraum der Besitzer des Behälters seinen Geschäftssitz/Wohnsitz hat.
