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Arbeitsrichtlinie TIR (ZK-0911)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.08.2015 · Quelle: Findok

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2.10. Anschreibeverfahren 2.10.1. Anschreibeverfahren mit Gestellungspflicht Durch die Verwendung des Carnet TIR tritt keine Änderung ein. 2.10.2. Anschreibeverfahren ohne Gestellungspflicht 2.10.2.1. Einfuhr Durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Europäischen Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften wurde durch die Neuaufnahme der Artikel 454a ZK-DVO, Artikel 454b ZK-DVO und Artikel 454c ZK-DVO die Rechtsgrundlage geschaffen, den Status des zugelassenen Empfängers im Carnet TIR-Verfahren zu bewilligen. 2.10.2.2. Ausfuhr (1) Die Eröffnung eines Carnet TIR ohne Befassung einer Zollstelle ist nicht möglich. (2) Um Schwierigkeiten bei der Weiterbeförderung von Waren, die gestellungsfrei ausgeführt werden, zu vermeiden, haben alle zugelassenen Zollstellen trotz Befreiung dieser Waren von der Gestellungspflicht auf Antrag als Abgangszollstellen und/oder Ausgangszollstellen im TIR-Verfahren tätig zu werden und vorgelegte Carnets TIR entsprechend zu behandeln.