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Arbeitsrichtlinie TIR (ZK-0911)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 10.08.2015 · Quelle: Findok

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3.2. Arten des Carnet TIR 3.2.1. Normales Carnet TIR Für die Beförderung von Waren im TIR-Verfahren ist grundsätzlich das Carnet TIR laut Anlage 1 des TIR-Übereinkommens zu verwenden. 3.2.2. Carnet TIR Tabak/Alkohol Für die Beförderung der nachstehend angeführten Waren (selbst dann, wenn es sich nur um Kleinmengen handelt) ist zwingend das Carnet TIR Tabak/Alkohol laut Anlage 1 des TIR-Übereinkommens zu verwenden: Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt(HS-Code 220710), Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhältige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (HS-Code 2208), Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend (HS-Code 240310), Zigaretten, Tabak enthaltend (HS-Code 240220) oder Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen (HS-Code 240310). Hinweis: Das Carnet TIR Tabak/Alkohol wird derzeit nicht ausgegeben. Die Abfertigung ist daher bis auf weiteres abzulehnen. Die oa. Waren dürfen daher bis auf weiteres nicht im TIR-Verfahren befördert werden. Sollte dennoch ein Carnet TIR Tabak/Alkohol vorgelegt werden, ist sofort die Finanzstrafbehörde I. Instanz einzuschalten.