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Arbeitsrichtlinie "Überwachung der Einfuhren von bestimmtem Obst und Gemüse" (ZT-2810)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.04.2008 · Quelle: Findok

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3. Meldepflicht Für die dieser Einfuhrüberwachung unterliegenden Waren haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Art. 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) Daten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen zu übermitteln. Zu melden ist die somit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - einschließlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine aktive Veredlung, ein Umwandlungsverfahren (vgl. Art. 121 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 2913/1992) oder eine passive Veredelung - der unter diese Überwachung fallenden Waren. Hinsichtlich des Ausdrucks "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" siehe auch Abschnitt 9.