9.1. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist damit verbunden, dass die außenhandelspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft (z.B. Vorschrift einer Einfuhrgenehmigung und Ermittlung der Zollschuld) auf die betreffenden Waren angewendet werden. Dies wiederum setzt voraus dass die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft, zu dem auch Inseln in extremer Randlage und überseeische Departements der Mitgliedstaaten gehören, tatsächlich ankommen; dass die Waren aus einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft versandt wurden. Die zolltarifliche Behandlung der Waren (z.B. präferentiell oder nicht präferentiell) hat keinen Einfluss auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 vorgeschriebene Überwachung dieser Waren.
