6.2. Höhe des Zusatzzolls Der Zusatzzoll entspricht einem Drittel des im gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls. Für Einfuhren, für die hinsichtlich des Wertzolls Zollpräferenzen gelten, entspricht der Zusatzzoll einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zolls.
