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Arbeitsrichtlinie "Überwachung der Einfuhren von bestimmtem Obst und Gemüse" (ZT-2810)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.04.2008 · Quelle: Findok

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6.3. Ausnahmen von der Anwendung des Zusatzzolls Von der Erhebung des Zusatzzolls ausgenommen sind: Waren, die im Rahmen von Zollkontingenten gemäß Anhang 7 der Kombinierten Nomenklatur (WTO-Zollkontingente) eingeführt werden, Waren, die sich im auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden. Wren auf dem Transportweg in die Gemeinschaft sind Waren, die das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Anwendung des Zusatzzolls beschlossen wurde, und mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort des Ursprungslandes bis zum Entladeort in der Gemeinschaft gültig ist und vor der Erhebung des Zusatzzolls ausgestellt worden ist. Als Nachweis, dass die Erzeugnisse das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Erhebung des Zusatzzolls verlassen haben, sind insbesondere die folgenden Dokumente anzuerkennen: Im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist; im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslands vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde; im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte im Rahmen des TIR-Abkommens bzw. des gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten sind; im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor diesem Datum angenommen hat.