9.2. Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Der Abgabezeitpunkt für die Überwachungsmeldungen und die Frage, welcher Mitgliedstaat bzw. welches Zollamt diese Meldungen übermitteln muss, richten sich nach der tatsächlichen Überführung der Waren in den freien Verkehr. Im Rahmen eines Versandverfahrens können Waren zunächst in einen Mitgliedstaat gelangen und erst im nächsten in den freien Verkehr übergeführt werden. In diesem Fall ist der zweite Mitgliedstaat für die Meldung der Einfuhr zuständig. Werden Waren im ersten Mitgliedstaat zollrechtlich und im nächsten steuerrechtlich in den freien Verkehr übergeführt, so ist im Prinzip ersterer für die Meldung der Einfuhr zuständig. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch bilateral vereinbaren, dass der Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlichen freien Verkehr die Einfuhr meldet. Werden Waren aus einem Zolllager in den freien Verkehr übergeführt, so sind mindestens zwei Zollanmeldungen erforderlich. Da sich der Termin für die Überwachungsmeldungen nach der tatsächlichen Überführung in den freien Verkehr richtet, muss die Einfuhr in der anschließenden Überwachungsmeldung berücksichtigt werden.
