← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie "Überwachung der Einfuhren von bestimmtem Obst und Gemüse" (ZT-2810)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.04.2008 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

6.2. Höhe des Zusatzzolls Der Zusatzzoll entspricht einem Drittel des im gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls. Für Einfuhren, für die hinsichtlich des Wertzolls Zollpräferenzen gelten, entspricht der Zusatzzoll einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zolls.