9.3. Übergangsmaßnahmen für Waren "auf dem Transportweg" Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sieht Vorschriften für die Einführung von Zusatzzöllen für bestimmte Obst- und Gemüsesorten vor, wenn die Einfuhr dieser Erzeugnisse während eines festgelegten Bezugszeitraums bestimmte festgelegte Auslöseschwellen übersteigt. Art. 144 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass Waren, die an dem Datum, an dem solche Zusatzzölle eingeführt werden, sich auf dem Transportweg befinden, von diesen Zöllen ausgenommen sind. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels gelten Waren als auf dem Transportweg befindlich, wenn ein hinreichender Nachweis erbracht wird, dass die Waren das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des Zusatzzolls beschlossen wurde.
