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Arbeitsrichtlinie "Überwachung der Einfuhren von bestimmtem Obst und Gemüse" (ZT-2810)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 25.04.2008 · Quelle: Findok

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9. Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 stellt die Rechtsgrundlage für die vorliegende Einfuhrüberwachung dar. Um eine einheitliche Vorgangsweise sicherzustellen, hat die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten die nachfolgenden Erläuterungen betreffend den Ausdruck "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr", betreffend jene Zollstelle, welche im Zweifelsfall die Meldung durchzuführen hat, sowie betreffend des Ausdrucks "auf dem Transportweg" erstellt. Zum 3. Absatz von Abschnitt 9.2. wird bemerkt, dass ein derartiges Verfahren zwischen Österreich und Deutschland zur Anwendung kommt. Die Details sind dabei in den jeweiligen Bewilligungen enthalten. Diese Bewilligungen sehen im Regelfall vor, dass die Meldung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorzunehmen ist.