1.3. Merkblatt (für den Antrag bzw. Nachweis) Das Merkblatt in Anlage 1 enthält die für den Antrag bzw. für die Beschreibung des Nachweissystems relevanten Abschnitte. 1.4. Schlüssigkeitsprüfung Zollamt (1) Ziel des Verfahrens beim Zollamt ist die Feststellung der Mengen an erstattungsfähigen Erzeugnissen in Form einer Herstellungsformel (siehe auch Abschnitt 1.2.3.) (2) Im Vorfeld nimmt das Zollamt eine erste Schlüssigkeitsprüfung der eingereichten Antragsunterlagen vor und fordert eventuell noch fehlende Angaben vom Ausführer an. (3) Der Antragsteller hat der Behörde zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die den Behörden zweckdienlich erscheinen. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben wenden die zuständigen Behörden alle geeignet erscheinenden Kontrollmittel an. 1.5. Prüfung durch die ABZ (1) Ergibt die Prüfung der Antragsunterlagen durch das örtlich zuständige Zollamt, dass der Antrag des Ausführers alle erforderlichen Angaben enthält, so wird der Antrag der zuständigen ABZ mit dem Prüfauftrag übermittelt. Die ABZ hat zu prüfen, ob die Angaben der Partei schlüssig sind. Diese Überprüfung umfasst unter anderem die Beurteilung der Voraussetzungen der Bewilligung die Prüfung der Merkmale "regelmäßige Ausfuhr", "Herstellung nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten" sowie "gleich bleibende Beschaffenheit und Qualität" der Verarbeitungserzeugnisse; die Prüfung der Erbringung des Verwendungsnachweises (2) Die ABZ fertigt über das Ergebnis der Schlüssigkeitsprüfung einen Bericht bzw. eine Niederschrift an, der an das zuständige Zollamt übermittelt wird. 1.6. Bewilligungsentwurf (1) Das für den Ausführer örtlich zuständige Zollamt erstellt anhand des Prüfberichts der ABZ einen Bewilligungsentwurf. 1.6.1. Muster (1) Ein Muster für eine Bewilligung ist Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie zu entnehmen. Das Muster enthält für das Unternehmen verbindliche Bewilligungsauflagen. Die Gestaltung des Entwurfes ist den Gegebenheiten des Unternehmens, auf Grund der Firmenstruktur, entsprechend anzupassen. 1.6.2. Zollamt Salzburg / Erstattungen (Zahlstelle) (1) Die Bewilligung wird, zusammen mit dem Prüfbericht, vom Zollamt an die Zahlstelle zur Bestätigung übermittelt. In einer Besprechung, an der Vertreter der Zollverwaltung (ABZ, Zahlstelle) und des Unternehmens teilnehmen, werden auf Grundlage des Entwurfes und der Prüfergebnisse, die Abläufe und die Koordinierung des vereinfachten Verfahrens durchbesprochen bzw. etwaige Ergänzungen der Bewilligung vorgenommen.
