1.2 Antrag des Exporteurs (1) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zum Verfahren der vereinfachten Herstellererklärung ist vom Ausführer des Verarbeitungserzeugnisses beim örtlich zuständigen Zollamt (Abteilung mit Tarifagenden) zu stellen. (2) Der Antrag, der auf Registrierung der Herstellererklärung gerichtet ist, bildet die Grundlage für die Bewilligung des Zollamtes im vereinfachten Verfahren. Das an den Antrag anschließende Ermittlungsverfahren des Zollamtes hat die Festlegung der Mengen nach Artikel 18 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 2201/96 als Grundlage für ein vereinfachtes Verfahren zum Ziel. (3) Im Antrag selbst hat der Exporteur zu erklären, ob die Voraussetzungen "regelmäßige Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse", "Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten" und "gleich bleibende Beschaffenheit und Qualität der Verarbeitungserzeugnisse" erfüllt sind (siehe Abschnitte 1.2.1.-1.2.3.; Abschnitt 1.8. "Vereinfachungen"). (4) Der Ausführer hat im Antrag weiters festzuhalten, in welcher Produktionsstätte und, in welcher Form die Erzeugnisse hergestellt werden, die Art der Erfassung der Mengen der verwendeten Bestandteile, die Art der Erbringung des Nachweises über die verwendeten Bestandteile. Der Nachweis muss schlüssig zum Ergebnis führen, dass die in der jeweiligen Herstellererklärung angegebenen Erzeugnismengen an Zucker, Glukose, Isoglukose und Sirupe (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 2201/1996) zur Herstellung der betreffenden Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse verwendet wurden. Der Verwendungsnachweis ist für das jeweilige Verarbeitungserzeugnis zu führen und ist vom Ausführer ausschließlich anhand produkt- und produktionsbezogenen Unterlagen zu erbringen. 1.2.1. Regelmäßige Ausfuhr (1) Verarbeitungserzeugnisse gelten auch dann als "regelmäßig ausgeführt", wenn sie nur in bestimmten Zeiträumen (zum Beispiel als Saisonwaren) ausgeführt werden. 1.2.2. Technische Gegebenheiten (1) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sind nach "genau festgelegten technischen Gegebenheiten" hergestellt, wenn dem Produktionsvorgang genaue Produktionsanweisungen oder bestimmte, genau vorgeschriebene Einstellungen der Produktionsanlagen zu Grunde liegen. 1.2.3. Gleich bleibende Beschaffenheit (1) Geringfügige Variationen der verwendeten Erzeugnismengen schließen eine gleich bleibende Beschaffenheit nicht aus. Diese können aus technischen Gründen oder aus der Verwendung von Naturprodukten resultieren. Änderungen der Rezeptur bzw. der Herstellungsbedingungen sind dadurch aber nicht abgedeckt.
