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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung vereinfachtes Verfahren Obst und Gemüse (MO-8423)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.10.2006 · Quelle: Findok

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1.7. Bewilligung (1) Nach Abschluss des Prüf- und Ermittlungsverfahrens erteilt das zuständige Zollamt dem Ausführer die Bewilligung zum Vereinfachten Verfahren/Obst und Gemüse. Der Bewilligungsbescheid ergeht an den Ausführer, an das Zollamt Salzburg/Erstattungen, die zuständige Finanzlandesdirektion, die Ausfuhrzollstelle und die zuständige ABZ. (2) In der Bewilligung ist vorzusehen, dass der Ausführer dem Zollamt Salzburg/ Erstattungen und dem für die Bewilligung zuständigen Zollamt noch vor Ablauf der Gültigkeit der Herstellererklärungen schriftlich zu bestätigen hat, dass keine Änderungen in Herstellerverfahren eingetreten sind. 1.7.1. Bewilligungsbescheid (1) Die Angaben im Bewilligungsbescheid können wie folgt zusammengefasst werden (siehe auch Anlage 2): Inhalt der Herstellererklärung Gültigkeitsdauer der Herstellererklärung Ermittlung und Festlegung der Erzeugnismengen Nachweisrahmen (Arbeitsvorgänge, Produktionsprozess, Einsatzmengen, Qualitätskontrollen, Rezepturänderungen) Aufbewahrungspflicht der Unterlagen (2) Die zu registrierende Herstellererklärung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Herstellers Name, Anschrift und Personenkontonummer des Erstattungswerbers Laufende Registrierungsnummer der Herstellererklärung des Erstattungswerbers Datum des Beginns der Gültigkeit der Bewilligung Erforderliche Angaben über Warenbeschaffenheit, die für die Einreihung der Erzeugnisse in die Erstattungsnomenklatur erforderlich sind. Angabe der Code der Kombinierten Nomenklatur Angabe der nach der Herstellungsformel festgelegten Mengen an Bestandteilen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (2) Der Ausführer hat die Herstellererklärungen dem örtlich zuständigen Zollamt, der Zahlstelle Zollamt Salzburg/Erstattungen und der Technischen Untersuchungsanstalt zu übermitteln.