0. Einführung (1) Artikel 18 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 2201/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse bildet die Grundlage für die Mengenermittlung des eingesetzten, erstattungsfähigen Zuckers und anderer erstattungsfähiger Erzeugnisse. Danach muss, um für die Ausfuhrerstattung in Betracht zu kommen, den Verarbeitungserzeugnissen bei der Ausfuhr eine Erklärung beigefügt sein, in der die Mengen an Zucker und anderen erstattungsfähigen Erzeugnissen aufgeführt sind, die bei der Herstellung verwendet wurden. (2) Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 800/99 hat das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben zu enthalten; für Erzeugnisse insbesondere, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung. (3) Der angeführte "Hinweis auf die Zusammensetzung" lässt die Hinterlegung einer Rezeptur in Form einer "elektronischen Registrierung" über einen bestimmten Zeitraum bei der Zahlstelle zu. (4) Analog zur Möglichkeit der Hinterlegung von Herstellererklärungen im Wege einer "elektronischen Rezepturregistrierung" bei Nicht Anhang I - Waren wird daher die Angabe eines Registrierungscodes in den Ausfuhranmeldungen auch für den Bereich der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ermöglicht, wenn die Erstattung für die eingesetzten, erstattungsfähigen Bestandteile (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 2201/1996) geltend gemacht wird. 0.1. Vereinfachtes Verfahren (1) Die in Artikel 18 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 2201/96 genannten Mengen können unter den in Abschnitt 2. genannten Voraussetzungen an Hand der Herstellungsformel dieser Erzeugnisse festgelegt werden. (2) Der Ausführer gibt im Vorverfahren den zuständigen Behörden die Angaben zum Herstellungsverfahren bekannt. In der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren wird so dann an Stelle der Angabe der nach Artikel 18 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 2201/96 verwendeten Mengen an Ausgangserzeugnissen (Herstellererklärung) auf den registrierten Code für die Rezeptur verwiesen.
