1.8. Vereinfachte Herstellererklärung NA I-Waren (1) Nach der VO (EG) Nr. 1520/00 besteht die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens/Herstellererklärung für Nicht Anhang I-Waren (siehe dazu Arbeitsrichtlinie "MO-8422"). Bei einer Prüfung zum vereinfachten Verfahren/Obst und Gemüse sind die Prüfergebnisse aus dem vereinfachten Verfahren/Nicht Anhang I-Waren zu berücksichtigen. 1.9. Registrierung Zahlstelle (1) Die Registrierung der vom Ausführer im Rahmen des vereinfachten Verfahrens abgegebenen Herstellererklärungen erfolgt EDV-unterstützt, in einer zentralen Datei, die Teil des Ausfuhrerstattungsinformationssystems (AEIS) beim Zollamt Salzburg/Erstattungen bildet (Erstregistrierung der Rezeptur). (2) Ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung zum vereinfachten Verfahren genügt bei den registrierten Erzeugnissen die Angabe des Registrierungscodes in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren und dem dazugehörigen Kontrollexemplar T5. 1.9.1. Gültigkeit der Herstellererklärung (1) Die festgelegten Mengen werden im Ausfuhrerstattungsverfahren solange berücksichtigt, als sich die Herstellungsbedingungen der Waren nicht ändern, maximal jedoch während eines Jahres ab Gültigkeit der Bewilligung. Treten keine Änderungen ein, so sind die festgelegten Mengen, spätestens mit Ablauf der Gültigkeit der Herstellererklärungen, dem zuständigen Zollamt und dem Zollamt Salzburg/Erstattungen zu bestätigen. In diesem Fall gilt die Bewilligung für ein weiteres Jahr.
