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Arbeitsrichtlinie Ursprungsliste (UP-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.07.2003 · Quelle: Findok

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0. Definitionen Die hier abgedruckte "konsolidierte Ursprungsliste" UP-3100 enthält die Ursprungsregeln aller Präferenzmaßnahmen mit Ausnahme der folgenden: APS, autonome Maßnahmen betreffend Westbalkan, die Abkommen mit Mexiko, Chile, Libanon, Jordanien und die PANKUM - Protokolle. In der Ursprungsliste enthaltene Hinweise auf diese Präferenzmaßnahmen sind unbeachtlich! Die Ursprungsregeln für die soeben aufgezählten Präferenzmaßnahmen sind hingegen in UP-3101 enthalten. Ihre Darstellung in einer eigenen konsolidierten Ursprungsliste ist erforderlich geworden, weil bei diesen Präferenzmaßnahmen die Ursprungsregeln an die Änderungen des HS-2002 angepasst wurden. Von einer Änderung der UP-3100 wurde Abstand genommen. Sie enthält daher weiterhin die Ursprungsregeln für die oben angeführten Präferenzmaßnahmen; diese sind aber unbeachtlich und werden durch UP-3101 ersetzt. Zur Klarstellung: Für folgende Präferenzmaßnahmen (samt ihren Abkürzungen) ist diese konsolidierte Ursprungsliste noch anwendbar: AD = Andorra AKP = Afrika, Karibik und Pazifik CM = Ceuta und Mellila DZ = Algerien CY = Zypern FO = Färöer IL = Israel MA = Marokko MCH = Mashrek (EG, SY) MT = Malta PS = Palästina SA = Südafrika TN = Tunesien ÜLG = Überseeische Länder und Gebiete TR-Agrar = Türkei, Freihandelsabkommen für Agrarwaren TR-EGKS = Türkei, Freihandelsabkommen für Kohle und Stahlwaren Für Anwendung der Liste UP-3100 ist Folgendes zu beachten: 1) Der Begriff "Präferenzmaßnahme" bedeutet autonome Bestimmungen der Gemeinschaft (EG) betreffend bestimmte Länder/Ländergruppen sowie internationale Abkommen zwischen der EG und bestimmten Ländern/Ländergruppen, aufgrund derer einseitig oder gegenseitig Zollpräferenzbehandlungen vorgesehen sind. 2) Wie unter UP-3000 Pkt. 4.2.4.1. beschrieben, gibt es zwei verschiedene Systeme von Ursprungslisten; beide Systeme sind in der konsolidierten Ursprungsliste berücksichtigt. 3) Die meisten Präferenzmaßnahmen enthalten Ursprungsregeln für sämtliche im Zolltarif enthaltenen Waren, selbst wenn manche Waren nicht von dem in der Präferenzmaßnahme vorgesehenen Zollabbau erfasst und damit nicht präferenzbegünstigt sind. Die konsolidierte Ursprungsliste besagt demnach nicht, inwieweit die von ihr erfassten Waren gemäß einer bestimmten Zollpräferenzmaßnahme auch tatsächlich präferenzbegünstigt eingeführt werden können. Zu diesem Zweck sind andere Informationsquellen (Abkommen, Tarif etc.) heranzuziehen. 4) Bei jedem Kapitel bzw. bei jeder Position, für die eine eigene Ursprungsregel besteht, ist zunächst einmal die hauptsächlich geltende Ursprungsregel abgedruckt. Die einzelnen Präferenzmaßnahmen (Länder) werden dabei nicht eigens aufgezählt. Danach werden - gegebenenfalls - die Abweichungen abgedruckt und dabei die Länder aufgezählt, für die diese Abweichungen gelten. Optisch sind die Abweichungen dadurch erkennbar, dass die Felder grau unterlegt und die Ländernamen kursiv gedruckt sind. In manchen Fällen werden die Abweichungen aus Vereinfachungsgründen gleich in Kursivschrift bei der Hauptregel vermerkt. Der Vermerk " Kap-Regel " besagt, dass die Kapitelregel zur Anwendung kommt, wenn für eine Tarifposition keine eigene Ursprungsregel vorgesehen ist. 5) Bei manchen Präferenzmaßnahmen, deren Ursprungslisten dem unter 1.) von UP-3000 Pkt. 4.2.4.1. beschriebenen System folgen, sind nicht-präferenzbegünstigte Waren ausdrücklich von der Ursprungsliste ausgenommen. Dies wird in der konsolidierten Ursprungsliste durch die Worte "keine Regel" ausgedrückt. 6) In Ergänzung zu Pkt. 2) wird bemerkt, dass einige Abkommen von vorneherein einen sehr eingegrenzten Anwendungsbereich (z.B. nur Agrarwaren) haben. Es ergibt sich daraus logischerweise, dass die Ursprungsregeln der konsolidierten Liste für die nicht vom Anwendungsbereich der Präferenzmaßnahme erfassten Waren nicht gelten können, ohne dass dies bei jeder dieser Regeln eigens vermerkt wäre. (z.B.: Türkei-Agrar gilt nur für den Agrarbereich, Türkei-EGKS nur für den Kohle- und Stahlbereich während alle anderen Waren vom Abkommen über die Zollunion EG-Türkei erfasst sind, für das bekanntermaßen überhaupt keine Ursprungsregeln zur Anwendung kommen.)