← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Ursprungsliste (UP-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.07.2003 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bemerkung 6 6.1 (gilt nicht für die Abkommen mit folgenden Ländern: DZ, MCH, CY und MT) Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 6.1 (gilt nur für folgende Länder: DZ, MCH, CY und MT) Textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, ihr Gewicht überschreitet nicht 10 v. H. des Gesamtgewichts aller verwendeten Textilmaterialien; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind. Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 eingereiht werden. Futter und Einlagestoffe gelten nicht als Garnituren und Zubehör. 6.2 Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3 Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.