2. Konsolidierte Ursprungsliste 2.1. Ursprungsliste Teil 1 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) Kapitel 1 Lebende Tiere Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex Kapitel 02 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 0201 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position 0202 0202 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der Position 0201 0206 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Genießbare Schlachtneben-erzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205 0210 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, der Positionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern der Position 0207 Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex Kapitel 03 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 0302 bis 0305 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Fisch, anders als lebend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex Kapitel 4 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Milch und Milcherzeugnisse; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien, die in in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 0402 0404 bis 0406 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder 0402 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, - die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sein müssen und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 0403 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 Ursprungswaren sein müssen, - die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sein müssen und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 0408 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Vogeleier, nicht in Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausgenommen Vogeleier der Position 0407 ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex Kapitel 5 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 0502 und ex 0506 Herstellen aus Vormaterialien, die in in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten ex 0506 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Knochen und Stirnbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 6 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY w.o. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Kapitel 6 IL Waren pflanzlichen Ursprungs Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für "vollständig gewonnen oder hergestellte Erzeugnisse" Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex Kapitel 7 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY w.o., ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex Kapitel 07 IL w.o., ausgenommen: Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für "vollständig gewonnen oder hergestellte Erzeugnisse" 0710 bis 0713 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Gemüse, die zu Ernährungs-wecken verwendet werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar gemacht; ausgenommen Waren der Positionen ex 0710 und ex 0711 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren Ursprungswaren sein müssen 0710 bis 0713 IL w.o. Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex 0710 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais ex 0711 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem - alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 8 MX w.o. Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 8 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY w.o., ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex Kapitel 8 IL w.o., ausgenommen: Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für "vollständig gewonnen oder hergestellte Erzeugnisse" nach Artikel 4 0811 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch- mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln - mit Zusatz von Zucker - andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen 0812 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig haltbar wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Gebuß nicht geeignet Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen 0813 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitel Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen 0814 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Kapitel 9 MA, TN MCH, DZ, MT, CY w.o. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex Kapitel 9 IL Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen: Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für "vollständig gewonnen oder hergestellte Erzeugnisse" nach Artikel 4 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 0910 IL w.o. Herstellen aus Vormaterialien, die in in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Kapitel 10 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY w.o. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Kapitel 10 IL w.o. Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für "vollständig gewonnen oder hergestellte Erzeugnisse" ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Kapitel 12 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY w.o. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex Kapitel 12 IL w.o., ausgenommen: Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für "vollständig gewonnen oder hergestellte Erzeugnisse" 1208 IL Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl Herstellen aus Vormaterialien, die in in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame) Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: - Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen - andere Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1302 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 1302 TR-Agrar Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-stellten Ware nicht überschreitet Kapitel 14 Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Kapitel 14 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY w.o. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Kapitel 14 IL w.o. Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für "vollständig gewonnen oder hergestellte Erzeugnisse" ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: - Knochenfett und Abfallfett - anderes Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: - Knochenfett und Abfallfett - anderes Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen (1502) MCH, DZ, MT, CY - anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen 1503 TR-Agrar Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, Vermischt noch anders verarbeitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: - feste Fraktionen - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 1504 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY,IL Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierische Erzeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein müssen ex 1505 Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: - feste Fraktionen - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 1507 bis 1515 Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: - Sojaöl, Erdnußöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln - feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen; - alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden 1516 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. - wiederverestert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen; - alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden 1517 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. - Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Öle der Positionen 1507 bis 1515 - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien bereits Ursprungswaren sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 1517 10 90 1517 90 91 1517 90 99 TR-Agrar Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen; - alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen, jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden 1518 00 31 1518 00 39 TR-Agrar Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmittel Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 1519 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Technische Fettalkohole von der Art künstlicher Wachse Herstellen, aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Fettsäuren der Position 1519 1522 00 TR-Agrar Rückstände aus der Verarbeitung von Festtstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Stoffen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen aus Tieren des Kapitels 1. Alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein 1601 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Herstellen aus Tieren des Kapitel I 1602 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Fleisch, Schlachtneben-erzeugnisse und Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen aus Tieren des Kapitel I 1603 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen aus Tieren des Kapitel I; alle verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein 1604 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY IL Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ursprungswaren sein müssen 1605 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY IL Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen bei dem alle verwendeten Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere jedoch Ursprungswaren sein müssen ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: - chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 (1702) - andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen - andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex 1702 TR-Agrar w.o., ausgenommen Waren der Unterpositionen 1702 11 00, 1702 30 51., 1702 30 59, 1702 50 00 und 1702 90 10 - mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen - andere (für diese Positionen: keine Regel) Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien bereits die Ursprungseigenschaft besitzen müssen 1703 TR-Agrar Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker: - mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen - andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 18 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen 1806 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 18 IL Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen 1801 und 1806 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 1801 IL Kakaobohnen und Kakaobohnenbruchh, roh oder geröstet Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für "vollständig gewonnen oder hergestellte Erzeugnisse" 1801 00 00 TR-Agrar Kakaobohnen und Kakaobohnenbruchh, roh oder geröstet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 1802 00 00 TR-Agrar Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 1806 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Schokoladen und andere kakaohaltige Lebensmittel-zubereitungen Herstellen aus Vormaterialien die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt daß der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - Malzextrakt - andere Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1901 APS, CM w.o. - Malzextrakt - andere Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 jeweils 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: - 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend - mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Herstellen, bei dem die verwendeten Getreide und ihre Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Herstellen, bei dem - die verwendeten Getreide und ihre Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und - alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 1902 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen Hartweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle Weichtiere Ursprungswaren sein müssen 1902 20 10 1902 20 30 TR-Agrar w.o, 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Herstellen, bei dem - die verwendeten Getreide und ihre Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und - alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen - aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind; - bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte "Zea Indurata") vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss ( [1] ); - bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt 1904 SA, PS, FO w.o. Herstellen - aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind; - bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss; - bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt 1904 MA TN, MCH, MT, DZ, CY, IL w.o. - ohne Zusatz von Kakao - mit Zusatz von Kakao Herstellen - bei dem jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Mais der Sorte "Zea Indurata" und Hartweizem sowie ihre Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind ; und - bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: Herstellen, bei dem die verwendeten Früchte und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex Kapitel 20 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 2001 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungs-waren sein müssen ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind TR-Agrar 2001 10 00 2001 20 00 2001 90 10 2001 90 20 2001 90 50 ex 2001 90 80 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht: - Gurken und Cornichons - Speisezwiebel - Mango-Chutney - Früchte der Gattung "Capsicum", mit brennendem Geschmack - Pilze - Oliven Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse oder Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2002 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen bei dem alle verwendeten Tomaten Ursprungswaren sein müssen 2003 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL, TR-Agrar Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüffel Ursprungswaren sein müssen 2004 und 2005 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch gefroren Herstellen bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungswaren sein müssen ex 2004 und ex 2005 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 2006 Gemüse, Früchte , Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2007 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. Herstellen bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2008 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker gefroren -Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker und Alkohol - andere Herstellen bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2008 - Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet - Erdnußmark; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind - andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2008 TR-Agrar Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 11 10, 2008 91 00, 2008 99 85, 2008 99 97 und 2008 99 99; - Nüsse, ohne Zusatz von Zucker oder Alokohol - Mischungen auf der Grundlagen von Getreide - andere, ausgenommen Früchte und Nüsse, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren - andere Herstellen, bei dem der Wert der Nüsse und Ölsaaten mit Ursprungs-eigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und -der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse oder Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2009 MX w.o. -Säfte von Zitrusfrüchten Herstellen, bei dem - alle verwendeten Zitrusfrüchte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen; - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-stellten Ware nicht überschreitet (2009) MX -andere Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2009 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - die verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2101 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o.: - Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Herstellen bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein müssen - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf - Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 2103 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. - Zubereitetungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden - Senf (einschließlich zube-reitetes Senfmehl) Herstellen aus Senfmehl (2103) MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 ex 2104 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür - Zusammengesetzte homo-genisierte Lebensmittel-zubereitungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in loser Schüttung gehören würde, findet Anwendung 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2106 APS, CM w.o. Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 4 und 17 jeweils 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschrei-tet 2106 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. - Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 2106 TR-Agrar Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind ; - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex Kapitel 22 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. Herstellen aus Vormaterialien, die in in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 2201 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungsware sein muß 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, - der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sein müssen 2202 MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten, und die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position 2009 müssen Ursprungswaren sein 2204 TR-Agrar Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und - die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex 2204 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost mit Zusatz von Alkohol Herstellen aus anderem Traubenmost 2205, ex 2207 ex 2208 und ex 2209 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Folgende Waren, Weintrauben enthaltend: Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt, Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, Speiseessig Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte ex 2206 TR-Agrar Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Misch-ungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen - aus Vormaterialien, die in in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; - die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2207 Kap-Regel für MX, AD Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Herstellen - aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind, - bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf ex 2207 und ex 2208 TR-Agrar Unvergällter und vergällter Ethylalkohol aus in Anhang II des Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Branntwein, Likör und anderen Spirituosen, alkoholische Zubereitungen (Grundstoffe) zum Herstellen von Getränken Herstellen - aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind, - bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke Herstellen - aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind, - bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf ex 2208 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Whisyky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50% vol Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 2301 Kap-Regel für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex 2303 Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Herstellen, bei dem der verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muß ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT Herstellen, bei dem die verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Herstellen, bei dem - das verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungswaren sein müssen und - alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2309 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL w.o. Herstellen bei dem das gesamte verwendete Getreide, Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungswaren sein müssen ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen ex Kapitel 24 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, TR-Agrar , IL w.o. Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind 2401 TR-Agrar Tabak, unverarbeitet; Tabak-abfälle Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen 2401 IL Tabak, unverarbeitet; Tabak-abfälle Für diese Erzeugnisse gelten immer die Kriterien für "vollständig gewonnen oder hergestellte Erzeugnisse" 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen ex 2403 IL Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakaus-züge und Tabaksoßen Herstellen aus Vormaterialien, die in in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind a [1] Die Ausnahme für Mais der Sorte "Zea indurata" gilt bis zum 31.12.2002.
