2.2. Ursprungsliste Teil 2 HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) (4) (1) (2) (3) (4) ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgraphit ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Kapitel 27 TR-EGKS Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( [1] ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2707 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY w.o. keine Regel ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien ex 2709 MCH, DZ, MT, CY w.o. keine Regel 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2710 MCH, DZ, MT, CY w.o. keine Regel 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2711 MCH, DZ, MT, CY w.o. keine Regel 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2712 MCH, DZ, MT, CY w.o. keine Regel 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2713 MCH, DZ, MT, CY w.o. keine Regel 2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [2] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2714 MCH, DZ, MT, CY w.o. keine Regel 2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( 1 ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2715 MCH, DZ, MT, CY w.o. keine Regel ex Kapitel 28 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2805 Kap-Regel für MCH, DZ, MT, CY "Mischmetall" Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2811 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2840 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, Kap-Regel für MCH, DZ, MT CY Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 29 Spalte 4 gilt nicht für MA,TN, MCH, DZ, MT, CY Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2901 keine Regel für MCH, DZ, MT, CY Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( [3] ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2902 keine Regel für MCH, DZ, MT, CY Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren [4] oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2905 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol, oder Glycerin Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2914 MX - Diacetonalkohol - Methylisobutyletkon - Mesityloxid Herstellen aus Aceton Übergangsregelungen bis 30.6.2003 2915 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2915 MX Essigsäureanhydrid, Ethyl- und n-Butylacetat, Vinylacetat, Isopropyl- und Methyl-amylacetat, Mono-, Di- oder Trichloressigsäue, ihre Salze und Ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 2916 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht über- schreitet Übergangsregelungen bis 30.6.2003 2932 IL Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e): - Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - Cyclische Acetale und innere Halbacetale und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2932 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY - Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY - Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2933 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2933 MX w.o. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der Vormaterialien der Positionen 2932 oder 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2934 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Nucleinsäuren und ihre Salze; andere hetero- cyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert der Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: - Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere: -- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -- tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -- Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobine Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -- Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3002) -- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 3002, 3005 und 3006): - hergestellt aus Amicacin der Position 2941 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3003 und 3004 MA, TN, MCH, DZ, MT, CY, IL Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 3002, 3005 und 3006): Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 31 Spalte 4 gilt nicht für MA, MT, MCH, DZ, MA, CY Düngemittel, ausgenommen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3105 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MA, CY Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen: - Natriumnitrat - Calciumcyanamid - Kaliumsulfat - Kaliummagnesiumsulfat Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 32 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MA, CY Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3201 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MA, CY Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3203 MX Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen in Sinne der Anmerkung3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs: - Pigmente pflanzlichen Ursprungs zum Färben von Eiern und Hühnern auf der Grundlage von Blumen- und Chilioleoresinen - andere Herstellen aus Oleoresinen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3204 bis 3206 MX Synthetische organische Farbmittel, Farblacke; Zubereitungen und andere Farbmittel Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3205 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MA, CY Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken ( [5] ) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 33 Spalte 4 gilt nicht für MA, MCH, DZ, MA, CY Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3301 Spalte 4 gilt nicht für MA, MCH, DZ, MA, CY Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe ( [6] ) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 34 Spalte 4 gilt nicht für MA, MCH, DZ, MA, CY Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren ( [7] ) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3403 MCH, DZ, MT, CY w.o. keine Regel 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: keine Regel für MCH, DZ, MT, CY - auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY - andere Herstellen aus Vor-materialien jeder Position, ausgenommen aus: - hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516, - Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben,der Position 3823, - Vormaterialien der Position 3404. Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 35 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3505 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: - veretherte Stärken und veresterte Stärken Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3505 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 36 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 37 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Erzeugnisse zu photographischen oder kinematographischen Zwecken, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3701 Photographische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); photographische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: Spalte 4 gilt nicht für MA, TN - Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3701) Spalte 4 gilt nicht für MA, TN - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3701 MCH, DZ, MT, CY Photographische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); photographische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 3702 einzureihen sind. 3702 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Photographische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); photographische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3704 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 38 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3801 - Kolloider Graphit in öliger Suspension; halbkolloider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY - Graphit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT von Graphit mit Mineralölen bestehend Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3803 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3805 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3806 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3807 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3810 Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: keine Regel für MCH, DZ, MT, CY - zubereitete Additives für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3811) - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor- materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3813 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3814 Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3818 Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plätchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3819 Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3820 Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3822 Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: - technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind - technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY - folgende Waren dieser Position: -- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten -- Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Esther Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -- Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 -- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze -- Ionenaustauscher -- Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester -- Fuselöle und Dippelöle -- Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen -- Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-stellten Ware nicht überschreitet 3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY - Additionshomopolymeri-sationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( [8] ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY - andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3907 - Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- schreitet ( 1 ) - Polyester Hestellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) 3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3916 bis 3921 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: - Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( ex 3916 bis 3921) - andere: -- Additionshomopolymeri-sationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( [9] ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet -- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 1 ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3916 und ex 3917 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und - der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3920 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY - Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen Herstellen, bei dem der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3921 Spalte 4 gilt nicht für MA, TN, MCH, DZ, MT, CY Bänder aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron ( [10] ) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der herge-stellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: - Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk Runderneuern von gebrauchten Reifen - andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen 4104 bis 4107 Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 4104 MX Rind- und Kalbleder, Rossleder und Leder von anderen Einhufern, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind Übergangsregelung bis 31.12.2002 4109 Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: - in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen - andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, zusammengefügt, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken ex 4409 Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt: - geschliffen oder keilverzinkt Schleifen oder Keilverzinken - gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren ex 4410 bis ex 4413 Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Friesen oder Profilieren ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet ex 4418 - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln ("shingles" und "shakes") verwendet werden - gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501 Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuß) zur Wiedergewinnung Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 4810 MX Papier und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen organischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons Herstellen aus Vor- materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 4817 Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes; hand- oder maschinen-geschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind 4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: - Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht Herstellen, bei dem - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet - andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind a [1] Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7 aufgeführt. [2] Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7 aufgeführt. [3] Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7 aufgeführt. [4] Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7 aufgeführt. [5] Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. [6] Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. [7] Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7 aufgeführt. [8] Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt. [9] Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt. [10] Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v.H. beträgt.
