BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.07.2003 · Quelle: Findok
Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des jeweiligen Ursprungsprotokolls gelten können.