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Arbeitsrichtlinie Ursprungsliste (UP-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.07.2003 · Quelle: Findok

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Bemerkung 5 5.1 Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. (8 v H. im Abkommen mit Mexiko) oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch Bemerkungen 5.3 und 5.4) 5.2 (gilt nicht für die Abkommen mit folgenden Ländern: IL, MGB, MCH, CY und MT - siehe nachstehend angeführte Regelung) Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind Seide, Wolle, grobe Tierhaare, feine Tierhaare, Rosshaar, Baumwolle, Materialien für die Papierherstellung und Papier, Flachs, Hanf, Jute und andere textile Bastfasern, Sisal und andere Agavefasern, Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, synthetische Filamente, künstliche Filamente, elektrische Filamente, (fehlt im Abkommen mit Südafrika; Färöer Inseln, Palästina) elektrische Leitfilamente (Wortlaut im Abkommen mit Mexiko, Ceuta und Melilla) synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, synthetische Spinnfasern aus Polyester, synthetische Spinnfasern aus Polyamid, synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, synthetische Spinnfasern aus Polyimid, synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid, synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid, andere synthetische Spinnfasern, künstliche Spinnfasern aus Viskose, andere künstliche Spinnfasern, Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist, andere Erzeugnisse der Position 5605. 5.2 (gilt nur für folgende Länder: IL,MGB, MCH, CY und MT) Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind Seide, Wolle, grobe Tierhaare, feine Tierhaare, Rosshaar, Baumwolle, Materialien für die Papierherstellung und Papier, Flachs, Hanf, Jute und andere textile Bastfasern, Sisal und andere Agavefasern, Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, synthetische Spinnfasern künstliche Spinnfasern Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. (8 v H. im Abkommen mit Mexiko) des Gewichts des Garns verwendet werden Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetische Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. (8 v H. im Abkommen mit Mexiko) des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getufte Spinnerzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. 5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. (8 v H. im Abkommen mit Mexiko) für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 5.4 Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.