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Arbeitsrichtlinie Ursprungsliste (UP-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.07.2003 · Quelle: Findok

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Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des jeweiligen Ursprungsprotokolls gelten können.