33a.6 Berechnung der Steuer 1241l Die Einkommensteuer ist bei beschränkter Steuerpflicht gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu berechnen. Folgende Absetzbeträge kommen zur Anwendung: Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Rz 805 bis 808) Arbeitnehmerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Rz 805 bis 808) Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 EStG 1988, Rz 809 bis 810) Der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, der Kinderabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag stehen beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu. Beim Steuerabzug berücksichtigte Absetzbeträge sind im Falle einer Veranlagung zu berücksichtigen (§ 102 Abs. 3 EStG 1988). 1241m Im Falle einer Antragsveranlagung ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 anzuwenden, dh. vor Berechnung der Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 wird dem Einkommen ein Betrag von 8.000 € hinzugerechnet.
