19.2.4 Beispiele zur Funktionsweise des Jahressechstels, des Freibetrages und der Freigrenze 19.2.4.1 Durchgehendes Arbeitsverhältnis 1068 Beispiel 1: Monatsbezug 500 Euro, Sonderzahlung 500 Euro Das Jahressechstel beträgt 1.000 Euro, die Sonderzahlung ist, weil sie unter dem Jahressechstel und unter dem Freibetrag des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 620 Euro liegt, zur Gänze steuerfrei. Laufender Bezug 500,00 Euro - Sozialversicherung 90,00 Euro (zB Angestellter, D1, Satz 18%) Bemessungsgrundlage Lohnsteuer 410,00 Euro - Lohnsteuer laut Tarif 0,00 Euro ____________ Nettobezug 410,00 Euro Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlung: Sonderzahlung 500,00 Euro - Sozialversicherung 85,00 Euro (zB Angestellter, D1, Satz 17%) - Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 0,00 Euro (unter Freigrenze und Freibetrag) ____________ Nettobezug 415,00 Euro Beispiel 2: Monatsbezug 800 Euro, Sonderzahlung 1.600 Euro 1.600 Euro sind zur Gänze steuerfrei (die Sonderzahlung überschreitet nicht das begünstigte Jahressechstel, sie ist zwar höher als der Freibetrag des § 67 Abs. 1 EStG 1988 von 620 Euro, sie übersteigt aber nicht die Freigrenze von 2.000 Euro). Laufender Bezug 800,00 Euro - Sozialversicherung 144,00 Euro (zB Angestellter, D1, Satz 18%) ____________ Bemessungsgrundlage Lohnsteuer 656,00 Euro - Lohnsteuer laut Tarif 0,00 Euro ____________ Nettobezug 656,00 Euro Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlung: Sonderzahlung 1.600,00 Euro - Sozialversicherung 272,00 Euro (zB Angestellter, D1, Satz 17%) - Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 0,00 Euro (unter Freigrenze) ____________ Nettobezug 1.328,00 Euro Beispiel 3: Monatsbezug 750 Euro, Sonderzahlung 1.600 Euro Das Jahressechstel beträgt 1.500 Euro. Zuerst ist der das Jahressechstel übersteigende Teil der Sonderzahlung in Höhe von 100 Euro aus der Besteuerung mit dem festen Satz auszuscheiden und zum Tarif zu versteuern. Da das Jahressechstel unter 2.000 Euro liegt, fällt auf die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge in Höhe von 1.500 Euro keine Steuer an. Ermittlung der Bemessungsgrundlage laufender Bezug einschließlich Sechstelüberhang: Laufender Bezug 750,00 Euro - Sozialversicherung 135,00 Euro (zB Angestellter, D1, Satz 18%) + Sechstelüberschreitung 100,00 Euro - Sozialversicherung hievon 17,00 Euro (100,00 Euro x 17%) _____________ Bemessungsgrundlage 698,00 Euro Berechnung des Nettobetrages laufender Bezug: Laufender Bezug 750,00 Euro - Sozialversicherung 135,00 Euro - Lohnsteuer laut Tarif von 698,43 Euro 0,00 Euro _____________ Nettobezug 615,00 Euro Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlung: Sonderzahlung 1.600,00 Euro - Sozialversicherung 272,00 Euro (zB Angestellter, D1, Satz17%) - Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 0,00 Euro (unter Freigrenze) _____________ Nettobezug 1.328,00 Euro Beispiel 4: Monatsbezug 1.100 Euro, Sonderzahlung 2.200 Euro Das Jahressechstel beträgt 2.200 Euro und ist somit höher als 2.000 Euro; daher kommt die Freigrenze nicht zum Tragen. Von der Sonderzahlung in Höhe von 2.200 Euro sind die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie der Freibetrag von 620 Euro abzuziehen. Die Differenz ist mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern. Berechnung des Nettobetrages laufender Arbeitslohn: Laufender Bezug 1.100,00 Euro - Sozialversicherung 198,00 Euro (zB Angestellter, D1, Satz 18%) - Lohnsteuer laut Tarif von 902 Euro 0,00 Euro _____________ Nettobezug 902,00 Euro Berechnung des Nettobetrages Sonderzahlung: Sonderzahlung 2.200,00 Euro - Sozialversicherung 374,00 Euro (zB Angestellter, D1, Satz 17%) - Lohnsteuer gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 72,36 Euro (2.200 - 374 - 620 = 1.206 x 6% _____________ Nettobezug 1.753,64 Euro Hinsichtlich der Neuberechnung des festen Steuersatzes im Rahmen der Aufrollung oder Veranlagung siehe Rz 1193. 19.2.4.2 Arbeitgeberwechsel 1069 Beispiel 1: Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels; sie betragen beim ersten Arbeitgeber nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge 600 Euro; der Lohnzettel wird dem zweiten Arbeitgeber vorgelegt, der den restlichen Teil des Freibetrages (20 Euro) zu berücksichtigen hat. Beispiel 2: Sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels; sie betragen beim ersten Arbeitgeber nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge 600 Euro; der Lohnzettel wird dem zweiten Arbeitgeber nicht vorgelegt; der zweite Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag von 620 Euro zur Gänze. Im Zuge der (Arbeitnehmer)Veranlagung wird die Steuer von den sonstigen Bezügen neu berechnet. Dabei wird der Freibetrag im (einfachen) Ausmaß von 620 Euro berücksichtigt.
