Historische Fassung vom 10.12.2008. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
3.3.22 Freitabak (§ 3 Abs. 1 Z 20 EStG 1988) 102 Die von tabakverarbeitenden Betrieben ihren Arbeitnehmern verabreichten Erzeugnisse stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Sie dürfen nur in einer solchen Menge steuerfrei abgegeben werden, die dem Eigenverbrauch dienen. Ein Weiterverkauf darf nicht erfolgen.
