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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.05.2025 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 08.05.2025. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

30.2.3. Veranlagung 8032 unterscheidet zwischen Pflichtveranlagung und Antragsveranlagung. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht bezweckt eine Zusammenrechnung von Einkünften iSd . Ist bereits ein Steuerabzug erfolgt, sind die einbehaltenen Beträge anzurechnen (§ 102 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988). 8033 Bei einer Veranlagung bleiben Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten oder verwerteten nichtselbständigen Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen außer Ansatz, wenn Lohnsteuer nach (das sind 20% des vollen Betrages) einbehalten und kein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte gestellt wurde. 8034 Die zu veranlagenden Einkünfte sind nach den allgemeinen Vorschriften über die Ermittlung des Gewinnes bzw. Überschusses zu ermitteln. So haben zB beschränkt Steuerpflichtige, die im Inland über eine Betriebsstätte verfügen, wie unbeschränkt Steuerpflichtige ua. vollen Zugang zu den steuerlichen Investitionsbegünstigungen, sie vereinnahmen steuerfrei, was auch bei unbeschränkter Steuerpflicht steuerfrei ist, die Progressionsermäßigung des steht ihnen ebenso offen wie unbeschränkt Steuerpflichtigen. Ab der Veranlagung 2009 ist vor der Anwendung des Tarifs zur Bemessungsgrundlage ein Betrag von 9.000 Euro hinzuzurechnen. Dies führt dazu, dass beschränkt Steuerpflichtige an der das Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone nur im Ausmaß von 2.000 Euro teilhaben, da es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH Sache des Ansässigkeitsstaates ist, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Siehe dazu auch LStR 2002 Rz 1241m. Die Hinzurechnung gemäß hat als reine Tarifmaßnahme keinen Einfluss auf die Höhe der Einkünfte. Wurde im Veranlagungsjahr ein Verlust erzielt, ist dieser ohne Berücksichtigung der Hinzurechnung gemäß vortragsfähig (siehe dazu Rz 8059). 30.2.3.1 Pflichtveranlagung 8035 In den in , 2 und genannten Fällen hat eine Veranlagung von Einkünften stattzufinden (Pflichtveranlagung). Die Veranlagungspflicht setzt Erklärungspflicht nach voraus. Bei beschränkter Steuerpflicht besteht Erklärungspflicht, wenn die gesamten inländischen Einkünfte, die einer Pflichtveranlagung unterliegen, den für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Betrag gemäß übersteigen (dieser Betrag unterliegt der jährlichen Indexierung gemäß iVm ; siehe nachfolgende Tabelle). Kalenderjahr maßgeblicher Betrag gemäß bis 2022 2.000 Euro 2023 2.126 Euro 2024 2.331 Euro 8036 ist nicht anwendbar (). Ab der Veranlagung 2020 ist jedoch der Veranlagungsfreibetrag gemäß in Fällen der Pflichtveranlagung gemäß anzuwenden. 8037 Rechtslage bis Veranlagung 2019 Der Pflichtveranlagung unterliegen vornehmlich jene Einkünfte, welche mangels Steuerabzugspflicht einkommensteuerlich noch nicht erfasst wurden (). Weiters werden unabhängig von einem Steuerabzug jene Fälle von der Pflichtveranlagung erfasst, welche im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit einer oder mehrerer Personen stehen (). Außerdem unterliegen auch Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des der Pflichtveranlagung, wenn für diese keine Immobilienertragsteuer gemäß entrichtet wurde oder wenn keine Abgeltung gemäß gegeben ist (; gilt für Grundstücksveräußerungen ab dem 1.4.2012; BGBl. I Nr. 22/2012). Rechtslage ab Veranlagung 2020 Der Pflichtveranlagung unterliegen vornehmlich jene Einkünfte, welche mangels Steuerabzugspflicht einkommensteuerlich noch nicht erfasst wurden (). Weiters werden von der Pflichtveranlagung erfasst Einkünfte unabhängig von einem Steuerabzug im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit einer oder mehrerer Personen () Lohnsteuerpflichtige Einkünfte, auf die gemäß der Lohnsteuertarif zur Anwendung kommt, wenn daneben entweder andere veranlagungspflichtige Einkünfte mit einem Gesamtbetrag von mehr als 730 Euro oder im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden () Außerdem unterliegen auch Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des der Pflichtveranlagung, wenn für diese keine Immobilienertragsteuer gemäß entrichtet wurde oder wenn keine Abgeltung gemäß gegeben ist. 30.2.3.2 Antragsveranlagung 8038 Rechtslage bis Veranlagung 2019 In den in genannten Fällen hat eine Veranlagung nur über Antrag des Steuerpflichtigen zu erfolgen (Antragsveranlagung), und zwar unabhängig davon, ob eine (Pflicht-)Veranlagung von Einkünften stattfindet. Beispiel: Ein beschränkt Steuerpflichtiger bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb () sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (), die dem Lohnsteuerabzug () unterliegen. Eine (Pflicht-)Veranlagung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat stattzufinden (). Bei der Veranlagung kommt es nur dann zur Zusammenrechnung mit den (bereits im Wege des Lohnsteuerabzugs erfassten) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte gestellt wird. Rechtslage ab Veranlagung 2020 In Fällen mit nicht unter fallenden lohnsteuerpflichtigen Einkünften hat eine Veranlagung nur über Antrag des Steuerpflichtigen zu erfolgen (Antragsveranlagung), und zwar unabhängig davon, ob eine (Pflicht-)Veranlagung von Einkünften stattfindet. Beispiel: Ein beschränkt Steuerpflichtiger bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb () sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vortragender (), die dem Lohnsteuerabzug in Höhe von 20% unterliegen () unterliegen. Eine (Pflicht-)Veranlagung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat stattzufinden (). Bei der Veranlagung kommt es nur dann zur Zusammenrechnung mit den (bereits im Wege des Lohnsteuerabzugs erfassten) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte gestellt wird. 8039 Rechtslage bis Veranlagung 2019 Die Antragsveranlagung betrifft Einkünfte gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 EStG 1988, Einkünfte aus Bezügen als Arbeitnehmer ( und 2 EStG 1988; idF AbgÄG 2004), kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte (Rz 8044) und Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, für die Immobilienertragsteuer entrichtet wurde und Abgeltungswirkung gegeben ist (Rz 7985 und 8043a). Wird ein Antrag auf Veranlagung gemäß gestellt, sind sämtliche steuerabzugspflichtigen Einkünfte mit Ausnahme derjenigen, von denen ein Lohnsteuerabzug in Höhe von 20% vorgenommen worden ist, in die Veranlagung jedenfalls einzubeziehen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug in Höhe von 20% vorgenommen worden ist, sind auch bei einer Antragsveranlagung anderer steuerabzugspflichtiger Einkünfte gemäß nur auf gesonderten Antrag einzubeziehen. Beispiel: A bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrer (), weiters Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vortragender (, Lohnsteuerabzug in Höhe von 20%) sowie Aufsichtsratsvergütungen (). Wird ein Antrag auf Veranlagung () gestellt, sind die nichtselbständigen Einkünfte als Lehrer und die Aufsichtsratsvergütungen jedenfalls einzubeziehen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vortragender, die dem Lohnsteuerabzug von 20% unterlegen sind, sind hingegen nur dann einzubeziehen, wenn auch hinsichtlich dieser Einkünfte die Veranlagung beantragt wird. Rechtslage ab Veranlagung 2020 Die Antragsveranlagung betrifft Einkünfte gemäß § 99 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 EStG 1988, Einkünfte aus Bezügen als Arbeitnehmer (; ), kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte (Rz 8044) und Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, für die Immobilienertragsteuer entrichtet wurde und Abgeltungswirkung gegeben ist (Rz 7985 und 8043a). Wird ein Antrag auf Veranlagung gemäß gestellt, sind sämtliche steuerabzugspflichtigen Einkünfte mit Ausnahme derjenigen, von denen ein Lohnsteuerabzug in Höhe von 20% vorgenommen worden ist, in die Veranlagung jedenfalls einzubeziehen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug in Höhe von 20% vorgenommen worden ist, sind auch bei einer Antragsveranlagung anderer steuerabzugspflichtiger Einkünfte gemäß nur auf gesonderten Antrag einzubeziehen. Beispiel: A bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vortragender (, Lohnsteuerabzug in Höhe von 20%) sowie Aufsichtsratsvergütungen (). Wird ein Antrag auf Veranlagung () gestellt, sind die Aufsichtsratsvergütungen jedenfalls einzubeziehen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vortragender, die dem Lohnsteuerabzug von 20% unterlegen sind, sind hingegen nur dann einzubeziehen, wenn auch hinsichtlich dieser Einkünfte die Veranlagung beantragt wird.